Warenumschließung
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1. umsatzsteuerlicher Begriff für Verpackung.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung: a) Grundsatz: Dass mit dem Verkauf einer Ware auch die Verfügungsmacht über die Warenumschließung übergeht, ist keine zweite Lieferung, weil die Übergabe auch der Warenumschließung nur eine Nebenleistung ist, die die Ausführung der hauptsächlich gewollten Lieferung leichter durchführbar macht (keine Lieferung des Getränks ohne Lieferung der Flasche möglich!). Es wird, da umsatzsteuerlich Nebenleistungen ignoriert werden, der gesamte Kaufpreis nach den Regeln für die Hauptleistung behandelt (im Beispiel etwa: der gesamte Kaufpreis ist als Kaufpreis für das Getränk zu behandeln, ggf. also mit 7 Prozent; es ist demnach nicht etwa ein Teil der Zahlung als Kaufpreis für die Flasche mit 19 Prozent zu versteuern).
b) Pfandproblematik: Pfand für Flaschen oder andere Warenumschließungen sind daher zunächst ein steuerpflichtiger Teil des Entgelts für die gelieferte Ware; werden sie zurückerstattet, mindert sich insoweit aber der Kaufpreis rückwirkend, daher ist jener Teil des Entgelts als Entgeltminderung (§ 17 UStG) abzugsfähig.
Vgl. auch Flaschenpfand.