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CIF

Definition: Was ist "CIF"?

Abkürzung für Cost, Insurance and Freight ... Named Port of Destination; Kosten, Versicherung, Fracht ... benannter Bestimmungshafen; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. CIF ist eine klassische Seefrachtklausel.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Abkürzung für Cost, Insurance and Freight ... Named Port of Destination; Kosten, Versicherung, Fracht ... benannter Bestimmungshafen; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte.

    CIF ist eine klassische Seefrachtklausel. CIF erweitert die CFR-Verpflich­tungen des Verkäufers. Ein Vergleich von Lieferangeboten auf CIF- oder CIP-Basis ist für den Käufer oft am transparentesten, weil dabei alle transportbe­dingten Nebenkosten bis zum Bestimmungsort im Importland eingeschlossen sind. Der Exporteur muss die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag transportgerecht verpackt und termingerecht an Bord des Schiffes liefern und dem Käufer die Verladung unverzüglich mitteilen. Der Verkäufer trägt alle Gefahren für die Ware, bis sie im Verladehafen an Bord des Seeschiffs geliefert ist. Lieferort und Gefahrenübergang ist also auf dem Schiff. Neben dem Seefrachtvertrag bis zum Bestimmungshafen muss der Verkäufer auf seine Kosten, aber zugunsten des Käufers – also auf dessen Namen – eine (ggf. übertragbare) Transportversiche­rung zu bestimmten Mindestbedingungen abschließen, die den Käufer zur Erhebung von Ansprüchen ermächtigt (die Gefahr verbleibt beim Käufer). CIF entspricht also in etwa FOB plus reguläre Fracht- plus Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort.

    Praxistipp eins: Wie bei CFR trägt der Verkäufer die Entladungskosten, wenn sie Teil der Schiffsfracht sind, also ein Seefrachtvertrag zu sog. Liner-Terms vorliegt, der Belade-, Stau- und Entlade­kosten einschließt. Bei einer FIO-Vereinbarung („free in and out“) müsste der Empfänger die Entladekosten tragen. Ggf. wäre dann „CIF landed“ zu vereinbaren, wenn der Käufer nicht die Entladekosten tragen soll.

    Da unterschiedliche Versicherungsbedingungen zum Tragen kommen können, verpflichtet CIF – in Ermangelung anderer Vereinbarungen im Kaufvertrag – den Verkäufer zum Abschluss einer übertragbaren Seeversicherungspolice mit Mindestdeckung (der sog. Clause C der Cargo-Klauseln der International Underwriting Association of London [ehemals London Institute of Underwrit­ers]). Damit ist die Ware zu 110 Prozent versichert (Kaufpreis plus 10 Prozent für imaginä­ren Gewinn, in der Währung des Kaufvertrags), u.a. gegen Feuer oder Explo­sion, Schiffsuntergang, Auf-Grund-Laufen, Kentern oder Kollision des Schiffes, Über-Bord-Werfen, große Havarien, bei anderen Transportmitteln Umstürzen oder Entgleisen.

    Für beschädigungsempfindliche (Nässe, Bruch, Verbiegen) oder diebstahl­gefährdete Ware ist diese Mindestdeckung keine geeignete Versicherung. Der Käufer müsste eventuell eine Zusatzversicherung zu seinen Lasten abschließen (lassen), bspw. eine Klausel A („All Risks“). „All Risks“ klingt gut und beruhigend, doch sichert Klausel A nur die Risiken ab, die versi­chert sind – u.a. nicht Krieg, Streik oder Aufruhr, und bei Piraterie – wenn überhaupt – nur die direk­ten Schäden, keine Ausfallverluste. Hier sollte der Importeur also direkt oder indirekt über den Exporteur für entsprechende Zusatzversicherung sorgen (las­sen), d.h. frühzeitig (!) mit dem Versicherer und dem Exporteur sprechen. Für CIP gilt eine analoge Regelung bezüglich der Mindestversicherung. Grundsätzlich hat der Verkäufer bei CIF die Transportdisposition, d.h. er kann eine ihm genehme Reederei auswählen. Ebenso steht ihm die Auswahl der Seever­sicherung frei, solange diese die erwähnte Mindestdeckung bedeutet. In vielen Fällen schreibt jedoch der Importeur – teilweise aufgrund gesetzlicher Bestim­mungen in seinem Land – eine Reederei und/ oder Versicherung vor. Man spricht dann von „unechtem CIF“.

    Praxistipp zwei: Der (dt.) Importeur sollte unter einer CIF-Verladung darauf bestehen, dass das Versicherungsdokument den Ver­merk „Prämie bezahlt“ sowie „Schäden zahlbar in Deutsch­land“ trägt (dies gilt analog für CIP, s. dort).

    Der Verkäufer muss dem Käufer einen vollständigen Satz reiner, begebbarer Orderkonnossemente mit Vermerk „shipped on board“ und „freight prepaid“ beschaffen. Zudem muss er dem Importeur auf dessen Verlangen, Kosten und Gefahr Ursprungszeugnis und ggf. Konsulatsfaktura beschaffen sowie bei der Beschaffung aller für die Einfuhr im Bestimmungsland erforderlichen Doku­mente behilflich sein.

    Der Käufer muss die ordnungsgemäß erbrachten Dokumente aufnehmen und den vereinbarten Kaufpreis zahlen, die neben Transport und Versicherung anfallenden Kosten tragen, auch für die Beschaffung von Ursprungszeugnissen oder Konsulatsfakturen, und die Zollgebühren und sonstigen Einfuhrabgaben im Importland zahlen.

    Praxistipp drei: Unabhängig von den tatsächlich vereinbarten Lieferklauseln werden in Zahlungsbilanzstatistiken alle Exporte fiktiv mit FOB-Werten und alle Importe mit CIF-Werten angesetzt, um jeweils den Wert der Ware „an der eigenen Außengrenze“ zu erfassen.

    Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung den Incoterms 2010 gemäß:
    (1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffs im benannten Verschiffungshafen geliefert wurde.

    (b) Der Verkäufer hat die Kosten und die Fracht zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern.

    (c) Der Verkäufer hat die Seetransportversicherung gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports abzuschließen und die Versicherungsprämie zu bezahlen. Der Verkäufer ist jedoch nur verpflichtet, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.

    (d) Die Vertragsklausel CIF verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. 
    (2) Verpflichtungen des Käufers: Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ebenso wie zusätzliche Kosten, die auf Ereignisse nach Lieferung der Ware gemäß Punkt 1(a) zurückzuführen sind, gehen vom Verkäufer auf den Käufer über und sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vom Käufer zu tragen.
    (3) Anwendung: Diese Vertragsformel kann nur für den See- und Binnenschiffstransport verwendet werden. Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware nicht an Bord eines Schiffs zu liefern, sollte die CIP-Klausel (CIP) verwendet werden, die auf alle Transportmittel anwendbar ist.

    Vgl. auch Incoterms, EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CPT, CIP, DAT, DAP, DDU.

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