D-Klauseln
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Die drei D-Klauseln der Incoterms sind Ankunftsverträge und Ein-Punkt-Klauseln. Sie erweitern die Verantwortung des Verkäufers neben den Kosten u.a. um die Transportgefahren bis zum Bestimmungsort (Lieferort), wo erst die Lieferung erfolgt und die Gefahr übergeht (im Gegensatz z.B. zu CIF oder CIP, bei denen die Gefahr beim Käufer liegt, aber der Verkäufer die Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort trägt). Der Verkäufer muss bei D-Klauseln zwar keine Versicherung abschließen, wird dies aber aus Vorsichtsgründen sicherlich tun, weil er das Risiko trägt. Bei D-Klauseln muss der Exporteur in besonderem Maße auf die Einhaltung eines Liefertermins achten, weil er für den gesamten Transport bis zum Bestimmungsort verantwortlich ist. Im Zuge der Klausel-Revision 2010 sind vier D-Klauseln gestrichen worden, die nach Ansicht der ICC wenig praxisrelevant waren (DAF: Delivered At Frontier, DES: Delivered Ex Ship, DEQ: Delivered Ex Quai, DDU: Delivered Duty Unpaid) und durch zwei neue „ersetzt“ worden: DAP (für DAF und DES) und DAT (für DEQ und DDU).
Vgl. auch DDP, F-Klauseln, C-Klauseln.