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DAP

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Delivered At Place = Geliefert benannter Bestimmungsort.

    DAP ersetzt faktisch die früheren Klauseln DES, DEQ (dafür stattdessen auch DAT), DAF und DDU. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Er erfüllt seine Lieferverpflichtung nach A4, wenn er die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen, aber entladebereit zur Verfügung stellt – bei einem Lkw muss also bspw. die Plane geöffnet sein. DAP eignet sich u.a. auch für Großtransporte (ODC: over-dimensional consignment), bei denen der Entlade-, d.h. Übernahmevorgang, am besten vom Empfänger organisiert werden soll. Natürlich kann hier auch DAT verwendet werden.

    Die Übergabestelle (place) sollte bei DAP möglichst präzise bezeichnet sein, weil alle Gefahren und Kosten bis zu dieser Stelle vom Verkäufer getragen werden. Die eigentlichen Entladekosten und die Gefahr der Entladung trägt der Käufer. Es gibt aber Lieferverträge, nach denen die Beförderung erst mit der Entladung endet (oft bei Luftfracht) – dann trägt der Verkäufer dennoch die entsprechenden Kosten und Gefahren.

    Sofern sich bei der Entladung oder der Einfuhrabfertigung (B2) Probleme oder Kosten ergeben, gehen sie ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt oder -zeitraum zulasten des Käufers (B5).

    DAP entspricht faktisch CPT mit zusätzlicher Gefahr- und Kostentragung durch den Verkäufer bis zum Bestimmungsort.

    Vgl. auch EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DATDDP; Incoterms; C-Klauseln, F-Klauseln, D-Klauseln.

     

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