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DDU

Definition: Was ist "DDU"?

Abkürzung für Delivered Duty Unpaid (geliefert unverzollt ... benannter Bestimmungsort); mit Inkrafttreten der Incoterms 2010 weggefallene Lieferklausel, kann aber nach wie vor vertraglich vereinbart und angewendet werden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abkürzung für Delivered Duty Unpaid (geliefert unverzollt ... benannter Bestimmungsort); mit Inkrafttreten der Incoterms 2010 weggefallene Lieferklausel, kann aber nach wie vor vertraglich vereinbart und angewendet werden. DDU würde heute eher durch DAP oder DAT ersetzt.

    Wichtigste Verpflichtungen der Parteien unter DDU bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung bei DDU gemäß den Incoterms 2000:
    (1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen zur Verfügung gestellt wird.
    (b) Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis dorthin zu tragen mit Ausnahme jeglichen „Zolls” für die Einfuhr im Bestimmungsland. Anmerkung: Der Begriff „Zoll” umfasst in diesem Zusammenhang die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten, Zöllen, Steuern und anderen Abgaben.
    (2) Verpflichtungen des Käufers: (a) Dieser derart definierte „Zoll” ist vom Käufer zu tragen ebenso wie alle Kosten und Gefahren, die durch sein Unterlassen, die Ware rechtzeitig zur Einfuhr frei zu machen, entstehen.
    (b) Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie gemäß 1 (a) geliefert ist.
    (3) Modifikation: Wünschen die Parteien, dass der Verkäufer die Einfuhrzollformalitäten erledigt und die dadurch bedingten Kosten und Gefahren sowie einige der bei Einfuhr der Ware fällige Kosten trägt, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
    (4) Anwendung: Diese Vertragsklausel kann für jede Transportart verwendet werden; es sollte jedoch die DAT oder DAP verwendet werden, wenn die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord des Schiffes, auf dem Kai, am Sitz des Käufers oder einem anderen Ort stattfinden soll.

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