Transithandelsgeschäfte
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1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Geschäfte, bei denen außerhalb des Inlandes (vorm. Wirtschaftsgebietes) befindliche Waren oder in das Inland abgefertigte Waren durch Inländer (vorm. Gebietsansässige) von Ausländern (vorm. Gebietsfremden) erworben und an Ausländer veräußert werden (Legaldefinition in § 2 XVII AWG n.F., § 4c Nr. 8 AWV a.F.); ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden.
2. Beschränkungen: Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäfts bedarf der Genehmigung, nach (§ 46 I AWV n.F., § 40 I AWV a.F.).
3. Für Zahlungen im Zusammenhang mit Transithandelsgeschäften gelten i. Allg. die Vorschriften des internationalen Zahlungsverkehrs (§ 68 AWV n.F., § 66 AWV a.F.).