Direkt zum Inhalt

Verwaltung

Definition: Was ist "Verwaltung"?

Betriebliche Verwaltung i.e.S. ist die Grundfunktion im betrieblichen Geschehen, die nur mittelbar den eigentlichen Zweckaufgaben des Betriebs (Beschaffung, Produktion, Absatz) dient, indem sie den reibungslosen Betriebsablauf durch Betreuung des ganzen Betriebs gewährleistet. Als betriebliche Verwaltung i.w.S. bezeichnet man dagegen alle Tätigkeitsbereiche innerhalb der Unternehmung, die nicht unmittelbar zum Produktionsbereich, also dem technischen Bereich, gehören. Öffentliche Verwaltung: die im Rahmen der Gewaltenteilung ausgeübte behördliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Betriebliche Verwaltung
    2. Öffentliche Verwaltung

    Betriebliche Verwaltung

    (häufig: kaufmännische Verwaltung): 1. i.e.S.: Grundfunktion im betrieblichen Geschehen, die nur mittelbar den eigentlichen Zweckaufgaben des Betriebs (Beschaffung, Produktion, Absatz) dient, indem sie den reibungslosen Betriebsablauf durch Betreuung des ganzen Betriebs gewährleistet.

    Aufgabenbereiche (Regelfall): a) Organisation, b) Rechnungswesen, c) Finanzwirtschaft, d) Personalverwaltung und e) Sachverwaltung (Anlagenverwaltung und Materialverwaltung).

    2. i.w.S.: alle Tätigkeitsbereiche innerhalb der Unternehmung, die nicht unmittelbar zum Produktionsbereich, also dem technischen Bereich, gehören.

    Öffentliche Verwaltung

    1. Begriff: die im Rahmen der Gewaltenteilung ausgeübte behördliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist.

    2. Einteilung: a) nach ihrer Auswirkung:
    (1) Eingriffsverwaltung (Ordnungsverwaltung): Sie erfasst die verwaltende Tätigkeit, durch die in die Rechts- und Freiheitssphäre des Einzelnen eingegriffen wird (z.B. auf dem Gebiet der Polizei und des Steuerwesens);
    (2) Leistungsverwaltung, bei der die Verwaltung dem einzelnen Leistungen gewährt (Sozialhilfe, Subventionen).
    b) nach ihrer Abhängigkeit von der Rechtsordnung:
    (1) gebundene Verwaltung, bei der die Rechtsordnung zwingend vorschreibt, was ein Verwaltungsorgan in einem bestimmten Fall tun oder unterlassen muss;
    (2) freie Verwaltung, bei der dagegen ein gesetzlich eingeräumter Spielraum besteht (Ermessen).

    3. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern: a) landeseigene Verwaltung: Die Länder vollziehen nach Art. 83 GG die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit. Das gilt nach Art. 30 GG auch für alle anderen Formen der Verwaltung, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Dabei ist unerheblich, um welche Art der Verwaltung (I) es sich handelt. Der Bund hat beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen nur die Rechtsaufsicht.
    b) Auftragsverwaltung: Auf bestimmten im GG ausdrücklich genannten Gebieten (z.B. Verwaltung der Bundesstraßen und der Bundeswasserstraßen) führen die Länder Gesetze im Auftrag des Bundes aus. Hier hat der Bund neben der Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht.
    c) bundeseigene Verwaltung: durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes nur in wenigen Zweigen der Verwaltung (z.B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) vom GG zugelassen; dagegen ist in erheblich weiterem Umfang eine bundeseigene Verwaltung durch obere Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften zulässig. Von dieser Möglichkeit hat der Bund in vielen Fällen Gebrauch gemacht (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Bundeskartellamt, Bundeskriminalamt, Bundesversicherungsamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Statistisches Bundesamt (StBA)).

    4. Aufgabenverteilung innerhalb der Länder: Die landeseigene Verwaltung vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen: a) örtliche Verwaltung (durch Gemeinden und Landkreise): u.a. Polizei- und Ordnungsverwaltung, Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Heilanstalten) einschließlich des Hygiene-Schutzes (Kanalisation, Müllabfuhr, Friedhofsverwaltung), Straßenbau und Straßenunterhaltung und Energieversorgung (Wasser, Gas, Elektrizität).
    b) Verwaltung auf Landesebene: u.a. überörtliche Aufgaben der Polizei, Wirtschaftsförderung durch Kultur- und Siedlungsämter (u.a. Flurbereinigung), Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung und Steuerverwaltung durch die Finanzämter sowie Bau und Unterhaltung von Straßen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Verwaltung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Verwaltung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verwaltung-47011 node47011 Verwaltung node45136 Rechnungswesen node47011->node45136 node45094 Organisation node47011->node45094 node47916 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) node48644 Wirtschaftsethik node53526 Whistleblowing node53526->node47011 node53526->node48644 node48087 Unternehmen node53526->node48087 node40528 Information node53526->node40528 node38456 Motivation node34752 Homo oeconomicus node54080 Wirtschaft node34332 Ethik node54262 Mensch node54262->node47011 node54262->node38456 node54262->node34752 node54262->node54080 node54262->node34332 node31266 Buchführung node31266->node45136 node30235 Controlling node52673 Soziale Medien node52673->node47011 node52673->node48087 node53629 Podcast node52673->node53629 node37167 Kommunikation node52673->node37167 node39435 Marketing node52673->node39435 node45136->node47916 node45136->node30235 node54160 Kryptowährung node54160->node45094 node43095 Organisationsstruktur node43095->node45094 node51971 Organisation node51971->node45094 node40513 Markt node40513->node45094
    Mindmap Verwaltung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verwaltung-47011 node47011 Verwaltung node45094 Organisation node47011->node45094 node45136 Rechnungswesen node47011->node45136 node52673 Soziale Medien node52673->node47011 node54262 Mensch node54262->node47011 node53526 Whistleblowing node53526->node47011

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete