Gewaltenteilung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtsstaatlicher Grundsatz, demzufolge die Staatsgewalt durch voneinander getrennte Träger der Staatsgewalt ausgeübt wird. Unterschieden werden die horizontale Gewaltenteilung auf einer Ebene von Jurisdiktionen (Legislative oder Gesetzgebung, Exekutive oder Verwaltung und Judikative oder Rechtsprechung; vgl. Art. 20 II und III GG) sowie die vertikale Gewaltenteilung in föderalen Staaten (Bund, Länder, Gemeinden als Träger; vgl. Art. 20 I, 23 und 30 GG).
Vgl. auch Rechtsstaatlichkeit, Föderalismus.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allokation Arbeitsentgelt Auflassungsvormerkung Aufwendungen Einrede der Vorausklage Handelsvertreter Institution Kommissionsgeschäft Kommunismus Markt Prozess Präambel Recht Rechtsstaatlichkeit Soziale Marktwirtschaft Sozialismus Subsidiarität eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft
eingehend
Gewaltenteilung
ausgehend
eingehend
Gewaltenteilung
ausgehend