Gewaltenteilung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtsstaatlicher Grundsatz, demzufolge die Staatsgewalt durch voneinander getrennte Träger der Staatsgewalt ausgeübt wird. Unterschieden werden die horizontale Gewaltenteilung auf einer Ebene von Jurisdiktionen (Legislative oder Gesetzgebung, Exekutive oder Verwaltung und Judikative oder Rechtsprechung; vgl. Art. 20 II und III GG) sowie die vertikale Gewaltenteilung in föderalen Staaten (Bund, Länder, Gemeinden als Träger; vgl. Art. 20 I, 23 und 30 GG).
Vgl. auch Rechtsstaatlichkeit, Föderalismus.
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