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Finanzausgleich

Definition: Was ist "Finanzausgleich"?

Unter dem Begriff Finanzausgleich werden alle  erforderlichen Regelungen zusammengefasst, die bei einem gegliederten Staatsaufbau (Föderalismus) den einzelnen Ebenen die für sie geeigneten Aufgaben zuordnen und ihnen die Möglichkeit entsprechender Einnahmebeschaffung eröffnen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Entscheidet sich ein Staat für einen gegliederten Staatsaufbau (Föderalismus), so hat er den einzelnen Ebenen die für sie geeigneten Aufgaben zuzuordnen und ihnen die Möglichkeit entsprechender Einnahmebeschaffung zu eröffnen. Alle hierfür erforderlichen Regelungen werden unter dem Begriff Finanzausgleich zusammengefasst.

    2. Teilbereiche/Arten: a) Passiver Finanzausgleich: Die öffentlichen Aufgaben werden von den privaten Aufgaben abgegrenzt und auf die verschiedenen öffentlichen Aufgabenträger verteilt.

    b) Aktiver Finanzausgleich: Regelung der Einnahmenverteilung, wobei unterschieden werden:
    (1) Originärer (aktiver) Finanzausgleich (primärer Finanzausgleich): Verteilung originärer Einnahmequellen zwischen öffentlichen Aufgabenträgern gleicher Ebene (horizontaler Finanzausgleich) oder verschiedener Ebenen (vertikaler Finanzausgleich). Erhalten die einzelnen Aufgabenträger jeweils eigene Einnahmequellen, so liegt ein Trennsystem vor; bei einem Zuweisungssystem fließen alle originären Einnahmen einer einzigen Ebene zu, die ihrerseits Überweisungen an die übrigen Ebenen vornimmt. Sind an verschiedenen Gebietskörperschaften gemeinsam erhobene Einnahmen beteiligt, so ist ein Mischsystem (Verbundsystem) verwirklicht.
    (2) Ergänzender (aktiver) Finanzausgleich (Finanzausgleich i.e.S.; sekundärer Finanzausgleich): Regelungen zur Schließung des nach der Verteilung der originären Einnahmen i.d.R. verbleibenden Ausgleichsbedarfs (Differenz zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf). Er umfasst die Überweisung bereits einzelnen öffentlichen Aufgabenträgern zugeflossener Einnahmen an andere Aufgabenträger. Er kann ebenfalls in horizontaler und vertikaler Richtung vorgenommen werden. Innerhalb des ergänzenden Finanzausgleiche werden Zuweisungen verschiedener Art gezahlt: (a) Die Ausgleichszuweisungen verfolgen das Ziel, Ungleichgewichte zwischen Finanzbedarf und Deckung zu beseitigen oder zu mildern; sie sind i.d.R. als Zuweisungen ohne Verwendungsauflagen gestaltet. Probleme ergeben sich vornehmlich bei der Messung des Finanzbedarfs und der originären Finanzkraft. (b) Demgegenüber sollen Lenkungszuweisungen (Zweckzuweisungen) das Verhalten der Zuweisungsempfänger verändern; es handelt sich daher um Zuweisungen mit Verwendungsauflagen.

    3. Ziel: Durch die Erfüllung der zuvor genannten Teilaufgaben bezweckt der Finanzausgleich insgesamt die bestmögliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im föderativen Staat.

    4. Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland: a) Der originäre passive Finanzausgleich ist in Art. 70 ff. GG im Einzelnen geregelt (Finanzverfassung). Die Verteilung der einzelnen Steuern auf die unterschiedlichen Aufgabenträger regelt Art. 106 GG. Danach gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein (gebundenes) Trennsystem und ein Mischsystem, d.h. man unterscheidet zwischen Steuern, die nur einer Ebene zustehen (Bundessteuern, Landessteuern, Gemeindesteuern), und solchen, die mehreren Ebenen zustehen (Gemeinschaftsteuern im sog. Steuerverbund).
    b) Ergänzender aktiver Finanzausgleich: Entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau sind vertikaler Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Bund-Länder-Finanzausgleich), horizontaler Finanzausgleich zwischen den Ländern (Länderfinanzausgleich), vertikaler Finanzausgleich zwischen Land und Gemeindeebene, horizontaler Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (bzw. Gemeindeverbänden; kommunaler Finanzausgleich) zu unterscheiden.

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