Direkt zum Inhalt

Gemeinschaftsteuern

Definition: Was ist "Gemeinschaftsteuern"?

Steuern, deren Aufkommen gemäß Grundgesetz Bund und Ländern gemeinsam zustehen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer. Gemeinschaftsteuern können nach dem Verbundsystem oder Zuschlagssystem verteilt werden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Steuern, deren Aufkommen gemäß Grundgesetz Bund und Ländern gemeinsam zustehen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer. Gemeinschaftsteuern können nach dem Verbundsystem oder Zuschlagssystem verteilt werden.

    2. Arten: a) Vom Aufkommen der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer erhalten Bund und Länder je 42,5 Prozent, von der Körperschaftsteuer je 50 Prozent und vom Zinsabschlag je 44 Prozent. Der Länderanteil steht dem einzelnen Land insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden (Finanzverwaltung) in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen, Art. 107 I GG).

    b) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) werden durch Bundesgesetz festgesetzt (Art. 106 III GG). Sie sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben wesentlich anders entwickelt (Art. 106 IV GG; vgl. Finanzzuweisung). Der Länderanteil steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; ein Teil, höchstens jedoch ein Viertel dieses Länderanteils, kann als Ergänzungsanteil für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen (Art. 107 I GG); derzeitige Aufteilung: vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund vorab 4,45 Prozent (ab 2009) als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zu, und vorab 5,05 Prozent (ab 2008) als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die gesetzliche Rentenversicherung. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden 2,2 Prozent zu (ab 1998). Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 Prozent und den Ländern 49,5 Prozent zu; jeweils abzüglich eines bestimmten Betrags (in 2009: 2.162.712.000 Euro, § 1 FAG).

    3. Gemeindeanteil: Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmen die Landesgesetze, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 VII GG).

    Außerdem erhalten die Gemeinden einen eigenen Gemeindeanteil am Aufkommen der Einkommensteuer. Ihnen stehen 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent am Zinsabschlag zu (Art 106 III GG i.V. mit § 1 Gemeindefinanzreformgesetz). Der Gemeindeanteil wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern aufgrund der Steuerstatistik (Finanzstatistik) ermittelt wird. Außerdem stehen den Gemeinden seit 1998 2,2 Prozent vom (nach Abzügen im Sinn des § 1 I FAG) verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer zu.

    4. Sonderbelastung: Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) bes. Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastung zu tragen (Art. 106 VIII GG).

    Vgl. auch Bundessteuern, Landessteuern, Gemeindesteuern, Steuerverbund, Steuerertragshoheit.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Gemeinschaftsteuern"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Gemeinschaftsteuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gemeinschaftsteuern-32233 node32233 Gemeinschaftsteuern node40249 Kapitalertragsteuer node32233->node40249 node45766 Steuern node32233->node45766 node49603 Umsatzsteuer node32233->node49603 node40741 Körperschaftsteuer node32233->node40741 node33235 Freistellungsauftrag node40249->node33235 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node45766->node33703 node35681 Gesamtkostenverfahren node45766->node35681 node49034 Volkseinkommen node45766->node49034 node44478 Reverse-Charge-Verfahren node49603->node44478 node48087 Unternehmen node49603->node48087 node40741->node40249 node41921 Rechtsfähigkeit node40741->node41921 node33145 Gesetzgebungskompetenz node33145->node32233 node38402 konkurrierende Gesetzgebungskompetenz node33145->node38402 node27160 Bundessteuern node33145->node27160 node40433 Kompetenz node40433->node33145 node27160->node32233 node41465 Investitionsrechnung node41465->node49603 node41465->node40741 node47636 Wechsel node47636->node49603 node49053 Zoll node49053->node45766 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node40249 node27889->node40741 node46858 stille Gesellschaft node46858->node40249 node51984 Ertragsteuern node51984->node40249
    Mindmap Gemeinschaftsteuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gemeinschaftsteuern-32233 node32233 Gemeinschaftsteuern node40249 Kapitalertragsteuer node32233->node40249 node45766 Steuern node32233->node45766 node49603 Umsatzsteuer node32233->node49603 node40741 Körperschaftsteuer node32233->node40741 node33145 Gesetzgebungskompetenz node33145->node32233

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete