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Einkommensteuer

Definition: Was ist "Einkommensteuer"?

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, d.h. ihr Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 GG). Aus dem Aufkommen der Einkommensteuer wird vorab ein bestimmter Anteil für die Gemeinden reserviert, der durch Bundesgesetz festgelegt wird (Art. 106 V GG).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsquellen
    2. Ertragshoheit
    3. Wesen
    4. Steuerpflicht
    5. Besteuerungsgrundlage
    6. Steuerhöhe und Steuertarif
    7. Zuschlagsteuern
    8. Steuerbefreiung
    9. Verfahren
    10. Finanzwissenschaftliche Beurteilung
    11. Aufkommen

    Rechtsquellen

    Einkommensteuergesetz 2009 (EStG 2009) i.d.F. vom 08.10.2009 und Einkommensteuer-DurchführungsVO 2000 (EStDV 2000) i.d.F. vom 10.5.2000, jeweils mit zahlreichen späteren Änderungen.

    Ertragshoheit

    Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, d.h. ihr Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Grundgesetz). Aus dem Aufkommen der Einkommensteuer wird vorab ein bestimmter Anteil für die Gemeinden reserviert, der durch Bundesgesetz festgelegt wird (Art. 106 V GG). Gegenwärtig beläuft sich dieser unverändert auf 15 Prozent der Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens aus der Zinsabschlagsteuer (Gemeindefinanzreformgesetz 2001). Das restliche Aufkommen der Einkommensteuer wird zwischen Bund und Ländern hälftig geteilt.

    Wesen

    1. Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

    Vgl. auch Einkommensbesteuerung.

    2. Tarifgestaltung: Einkommensteuertarif.

    Steuerpflicht

    Die Einkommensteuer erfasst nur natürliche Personen (Einzelpersonen und Mitunternehmer von Personengesellschaften.

    a) Unbeschränkte Steuerpflicht: natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

    b) Beschränkte Steuerpflicht: natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte im Sinn des § 49 EStG haben.

    Der Unterschied in der Theorie besteht darin, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht das gesamte Welteinkommen in Deutschland zu versteuern ist, bei beschränkter Steuerpflicht jedoch nur das in Deutschland erzielte Einkommen. In der Praxis kann es aber wegen Sonderregelungen beim Doppelbesteuerungsabkommen dazu kommen, dass auch unbeschränkt Steuerpflichtige nur ihr inländisches Einkommen in Deutschland zu versteuern haben.

    c) Sonderfälle: Sonderregelungen bestehen z.B. für Grenzpendler; vgl. §§ 1 II, III, 1a EStG, § 2 AStG.

    Besteuerungsgrundlage

    Das Einkommen ermittelt sich additiv aus den Einkünften der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten, unter Abzug bestimmter Freibeträge und persönlicher Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die seine Leistungsfähigkeit beeinflussen.

    Vgl. auch Einkommensermittlung.

    Steuerhöhe und Steuertarif

    Besteuerungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 V EStG), auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird: Ein Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums bleibt unbelastet, danach beginnt eine untere Proportionalzone mit einem festen Steuersatz von aktuell 14 Prozent; danach steigt der Steuersatz, allmählich an (Progressionszone), um schließlich einen Spitzensteuersatz 42 Prozent bzw. 45 Prozent (= Reichensteuer seit 2007) ab einem Einkommen von über 256.304 Euro bzw. 512.608 Euro (Stand 2017) zu erreichen, der von da an konstant bleibt (obere Proportionalzone).

    Vgl. auch Einkommensteuer-Grundtabelle, Einkommensteuer-Splittingtabelle, Lohnsteuerklassen.

    Zuschlagsteuern

    Die Einkommensteuer ist, teilweise modifiziert um bestimmte Korrekturposten, Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Annexsteuern haben proportionale Sätze (Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent), wirken jedoch ebenfalls progressiv, da die Einkommensteuer, auf die sie erhoben werden, mit steigendem Einkommen immer stärker ansteigt.

    Steuerbefreiung

    Es existieren nur sachliche Steuerbefreiungen: Katalog der steuerfreien Einnahmen in §§ 3 ff. EStG.

    Verfahren

    1. Grundsätzlich: a) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das während dieser Zeit bezogen wurde (§ 25 I EStG).

    b) Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 I EStG).

    c) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet (§ 36 II EStG): entrichtete Vorauszahlungen, durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), anrechenbare Körperschaftsteuer. Der sich hiernach ergebende Differenzbetrag (Abschlusszahlung oder Erstattungsbetrag) ist zu entrichten oder wird ausgezahlt (§ 36 IV EStG).

    2. Bes. Erhebungsform: Steuerabzug für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuer) und für bestimmte Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer).

    Finanzwissenschaftliche Beurteilung

    1. Charakterisierung: a) Die Einkommensteuer ist der Hauptpfeiler des modernen Personalsteuersystems. Sie ist diejenige Steuerart, die in direkter Weise auf die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen eingeht und seine individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Leistungsfähigkeitsprinzip, Einkommensbesteuerung).

    b) Deshalb überrascht es, dass die Einkommensteuer keinen einheitlichen und theoretisch fundierten Einkommensbegriff kennt:
    (1) Allein die Existenz von sieben Einkunftsarten mit unterschiedlichen Feststellungsmethoden (Gewinne bzw. Überschüsse) und Freibeträgen demonstriert eine „Zerklüftung“ des Einkommensbegriffs (Schmölders: „Zerfall“ der Einkommensteuer in ein Bündel von Sondersteuern).
    (2) Wegen vieler Befreiungen und Nichterfassungen (z.B. der Transfereinkommen) ist der Einkommensbegriff unvollständig (Erosion der Bemessungsgrundlage). Er steht formal der Quellentheorie nahe, materiell eher der Reinvermögenszugangstheorie, ohne jedoch den totalen Einkommensbegriff des Schanz-Haig-Simons-Ansatzes zu realisieren.

    Vgl. auch Einkommen. Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen der Nichtunternehmer sowie das bestimmter Unternehmer. Für Nichtunternehmer ist sie eine Besteuerung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit; für die Einzelunternehmer und Mitgesellschafter von Personengesellschaften ist sie zugleich Unternehmensbesteuerung und Haushaltsbesteuerung. Daneben besteht für Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft eine Sonderbesteuerung in Form der Körperschaftsteuer. Demnach ist die Einkommensteuer eine allokativ-distributive „Mischbesteuerung“ und zugleich eine partielle Unternehmensteuer.

    2. Steuersystematik: a) Die Einkommensteuer wird für unselbständig Beschäftigte in der Form der Lohnsteuer erhoben; diese ist eine Gliedsteuer (mehrgliedrige Steuer) der Einkommensteuer, die zugleich Quellensteuer ist. Eine mehrgliedrige Steuer ist die Einkommensteuer aber auch deshalb, weil die Kapitalertragsteuer ebenfalls im Quellenabzug erhoben und auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

    b) Ferner ist die Einkommensteuer die „Maßstabsteuer für die Kirchensteuer, da diese sich nach der Einkommensteuerschuld berechnet.

    c) Die „dualistische“ Besteuerung des Einkommensentstehungsstromes im Leistungskreislauf durch Ertragsbesteuerung und Einkommensbesteuerung führt zur Steueraushöhlung der Einkommensteuer.

    Die neben der Einkommensbesteuerung durchgeführte Umsatzbesteuerung und Verbrauchsbesteuerung als Belastung der Einkommensverwendung erlaubt dagegen eine steuerpsychologisch schonende Besteuerung der Einkommensentstehungsphase.

    3. Ziele und Wirkungen: a) Fiskalisch ist die Einkommensteuer sowohl für den Bund als auch für die Gruppe der Länder die tragende Säule ihres Einnahmensystems. Dem Bund erbringt sie 42,5 Prozent seines Steueraufkommens, den Ländern gemeinsam ebenso 42,5 Prozent ihrer Gesamtsteuern. Eine Verbreiterung des Einkommensbegriffes könnte das Aufkommen erhöhen oder zu einer Tarifsenkung Anlass geben, um andere Ziele zu realisieren.

    b) Distributive Ziele und Wirkungen:
    (1) Mithilfe der Sonderausgaben und der Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen sollen die individuellen Notwendigkeiten einer Existenz- und Vorsorgesicherung steuerlich entlastend berücksichtigt werden, obwohl sie steuersystematisch als Komponenten der Einkommensverwendung nicht abzugsfähig wären. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Abzugsbeträge ausreichend hoch bemessen sind, um das Ziel einer „gerechten“ steuerlichen Lastverteilung zu erreichen. Ferner sind die Abzugsbeträge mit keiner Anpassung an die Geldentwertungsrate ausgestattet, sodass das Lastverteilungsziel verfehlt werden kann.
    (2) Eine existenzsichernde Funktion bei der Gestaltung des Tarifs (Einkommensteuertarif) hat der Grundfreibetrag, der laut Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum abdecken muss. Aus der Proportionalzone des Tarifs sind viele Steuerpflichtige kraft gestiegener Einkommen herausgewachsen, sodass sie ihre ehemals steuerschonende und Verwaltungskosten sparende Wirkung weitgehend verloren hat. Der obere Plafond im Tarifverlauf wird mit der leistungshemmenden und steuerfluchtauslösenden Wirkung begründet, doch lässt sich mit Blick auf seine mehrmalige Erhöhung dies nicht schlüssig nachweisen. Das Phänomen des Abwanderns in die Schattenwirtschaft wird zu einem Teil mit der Gesamtbelastung durch Steuern erklärt. Das Splittingsystem dient einer steuerlichen Schonung der Ehegatten (Haushaltsbesteuerung), um dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie zu entsprechen.

    c) Allokative Ziele und Wirkungen: Aufgrund der „Mischbesteuerung“ von einkommensbeziehenden Personen und gewinnerzielenden Unternehmern in derselben Steuer ist die Einkommensteuer auch mit einer Vielzahl von produktions- und strukturbeeinflussenden Abzugsregeln versehen:
    (1) Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten (Kosten der Einkunftserzielung) dient der Erhaltung der Erwerbsquelle (der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit einschließlich des Kapitaleinsatzes).
    (2) Im Bündel der Sonderabschreibungen kommt ein ganzes Strukturprogramm der Wirtschaftspolitik mithilfe der Steuerpolitik zum Ausdruck (Wohnungsbau, Umweltschutz, Krankenhausförderung, Mittelstandsförderung).
    (3) Ein Inflationsausgleich ist nicht vorgesehen, sodass auch Scheingewinne besteuert werden (Grundsatz der Nominalbesteuerung).
    (4) In der Durchschnittsatz- und Richtsatzbesteuerung sind weitere Maßnahmen für die Begünstigung bestimmter Strukturen, wie der Land- und Forstwirtschaft sowie des Kleingewerbes zu sehen.

    d) Konjunkturpolitik: Nach dem Stabilitätsgesetz lässt sich die Einkommensteuer als nachfragesteuerndes Instrument einsetzen. Neben einer Variation der Abschreibungssätze und Bewertungsfreiheiten sind dies auch Variationen der Steuerschuld bis zu 10 Prozent. Außerdem ist in der Vergangenheit vielfach von Sondermaßnahmen Gebrauch gemacht worden, die die Erhebung der Einkommensteuer zur Voraussetzung haben: Konjunkturzuschlag, Stabilitätsabgabe (1.8.1970 – 31.6.1971); die Ergänzungsabgabe verfolgte demgegenüber fiskalische Zwecke und wurde 1975 in den Einkommensteuer-Tarif und den Körperschaftsteuertarif eingearbeitet.

    4. Reform: Die Diskussion um die Reform der Einkommensteuer wird unter den Aspekten der Vereinfachung, der Gerechtigkeit in der Lasterteilung, der Sparanreize und der Leistungshemmung bzw. -motivation geführt. Damit sind alle bisher relevanten steuersystematischen, distributiven und allokativen Ziele und Wirkungen relevant.

    a) Die Maßnahmen von 1986/1988 haben die Steuerquote auf 23,0 Prozent (1988) zurückgeführt. Die Senkung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs im ersten Reformschritt entlasten vorwiegend kleinere und mittlere Einkommensbezieher; der zweite Reformschritt von 1990 brachte eine durchschnittliche Tarifsenkung von 5 Prozent-Punkten und sollte wegen seiner Entlastungswirkung im mittleren Bereich v.a. leistungsmotivierende Wirkung haben. Zwischenzeitlich hat sich die Steuerquote durch die Erhöhung der Verbrauchsteuern wieder erhöht.

    b) Die Reform von 1990 führte einen linear-progressiven Tarif ein, wie er im EStG seit langem vorgesehen war; dieser soll die „kalte Progression“ im Bereich der unteren Proportionalzone entschärfen, die Belastungssprünge vermeiden und somit distributive und allokative Vorteile haben.

    c) Seit dem 1.1.1995 erhebt der Bund, wie schon vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992, einen „Solidaritätszuschlag“ auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Diese Ergänzungsabgabe beträgt 5,5 Prozent auf den jeweils zu zahlenden Steuerbetrag.

    d) Senkungen des Grenzsteuer- bzw. Spitzensteuersatzes bewirken allg. einen Verzicht im verteilungspolitischen Ziel, dem Gewinne im Allokationsziel gegenüberstehen.

    Aufkommen

    Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer und ab 1993 Zinsabschlag: 284 Mio. Euro (2015) 154.560 Mio. Euro (2007), 145.340 Mio. Euro (2006), 142.720 Mio. Euro (2005), 147.430 Mio. Euro (2004), 145.290,7 Mio. Euro (2003), 148.208,4 Mio. Euro (2002), 150.358,3 Mio. Euro (2001), 155.292 Mio. Euro (2000), 158.247,2 Mio. Euro (1995), 111.253,2 Mio. Euro (1990), 90.089 Mio. Euro (1985), 75.852 Mio. Euro (1980), 50.716 Mio. Euro (1975), 26.120 Mio. Euro (1970), 16.124 Mio. Euro (1965), 8.725 Mio. Euro (1960), 4.476 Mio. Euro (1955), 1.991 Mio. Euro (1950).

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