Körperschaftsteuersystem
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1. Begriff: Gesamtheit der steuerlichen Regelungen, die das Zusammenwirken von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer auf die aus einer Kapitalgesellschaft stammenden Gewinne regeln (Anfall von Körperschaftsteuer bei Erwirtschaftung der Gewinne durch die Gesellschaft, von Einkommensteuer bei der Ausschüttung als Dividende; ergibt potenziell eine wirtschaftliche Doppelbelastung).
2. Denkbare Formen: Grundsätzlich kann die wirtschaftliche Doppelbelastung
(1) hinsichtlich ihres Ausmaßes ganz, teilweise oder gar nicht beseitigt werden,
(2) exakt oder in pauschaler Form,
(3) auf der Ebene der Körperschaftsteuer oder bei der Einkommensteuer ansetzen,
(4) als Gestaltungsparameter die Bemessungsgrundlage, den Steuersatz oder die Steuerschuld als Produkt dieser beiden Größen nutzen. Demnach ergeben sich, zumal alle diese Möglichkeiten auch kombiniert werden können, in der Theorie eine enorme Vielfalt von Körperschaftsteuersystemen.
3. Ausgewählte Formen von Körperschaftsteuersystemen: a) Keinerlei Milderungsmaßnahme (klassisches System): Erhebung von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer ohne jede Milderungsmaßnahme; die Erhebung beider Steuern mit teilweise reduzierten Sätze wird gerne als klassisches System bezeichnet, ist aber in Wirklichkeit ein anderes Verfahren (Shareholder-Relief-Verfahren).
b) Milderung durch Reduzierung der Körperschaftsteuer:
(1) Dividendenabzugssystem durch Absenkung der Bemessungsgrundlage durch Abzug der Dividenden als Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft; bis Anfang der 1990er-Jahre in Griechenland praktiziert.
(2) Erhebung der Körperschaftsteuer mit einem reduzierten Steuersatz; technisch nicht vom klassischen System zu unterscheiden;
(3) wirtschaftliche Reduzierung der Körperschaftsteuerschuld durch Vergütung der Körperschaftsteuer an den Anteilseigner: Vollanrechnungssysteme und Teilanrechnungssysteme.
Beispiele: Körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren in Deutschland von 1977 bis Ende 2000, Italien, Frankreich (Teilanrechnung); innerhalb der EU fast durchgehend wieder abgeschafft.
c) Milderung durch Reduzierung der Einkommensteuer:
(1) Reduzierung bei der Bemessungsgrundlage: entweder durch vollständige Befreiung der Dividendeneinkünfte von der Einkommensteuer (neues griechisches System) oder durch Ansatz der Dividendeneinkünfte nur zu einem bestimmten Prozentsatz, z.B. nur zur Hälfte, möglich. Hier ist das seit 2001 in Deutschland praktizierte Halbeinkünfteverfahren (Erfassung der Dividenden nur zu 50 Prozent) ebenso einzusortieren wie das ab 2009 an seine Stelle tretende Teileinkünfteverfahren (Erfassung der Dividenden zu 60 Prozent, anwendbar nur noch bei Dividenden, die nicht im Rahmen der „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ zufließen) ersetzt.
(2) Reduzierung beim Steuersatz: Versteuerung von Dividenden mit einem gegenüber der sonstigen Einkommensteuer ermäßigten Steuersatz, entweder mit einem Pauschalsatz (z.B. in Belgien) oder z.B. mit dem halben individuellen Einkommensteuersatz des Anteilseigners (Halbsatzverfahren). Hierhin gehört das ab 2009 für dt. Privatanleger (Vereinnahmung von Dividenden nicht betrieblich, sondern als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“) angewandte Verfahren der pauschalen Abgeltungsteuer, denn es wird im Rahmen der Abgeltungsteuer auf den vollen Betrag der Dividende ein - gegenüber dem ESt-Spitzensteuersatz stark reduzierter - Pauschalsteuersatz von 25 Prozent angewandt.
Vgl. auch Unternehmensbesteuerung.