Nachlassverbindlichkeiten
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1. Begriff: Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) und die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) sowie die Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe (Erbenhaftung).
2. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer können die Nachlassverbindlichkeiten von dem maßgebenden Wert abgezogen werden (§ 10 V ErbStG). Im Einzelnen werden erbschaftsteuerlich als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt: a) die vom Erblasser herrührenden Schulden, b) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen, Erbersatzansprüchen, die der Erbe zu erfüllen hat, c) Beerdigungskosten (ohne speziellen Nachweis Abzug eines Betrages von 10.300 Euro). Erbschaftsteuerlich ausdrücklich nicht vom Erbe abzugsfähig sind dagegen Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.
3. Wenn Nachlassverbindlichkeiten höher sind als das Erbe, können sie u.U. als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.