Auflage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Öffentliches Recht
Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 II Nr. 4 VwVfG). Auflagen sind bes. häufig bei der Erteilung der Bauerlaubnis.
Erbrecht
eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (z.B. Anordnung über Grabpflege, Bestimmung, 1.000 Euro zu mildtätigen Zwecken zu verwenden; §§ 1940, 2192–2196 BGB).
Industriebetriebslehre
Los.
Druckindustrie
Oberbegriff für Exemplarmengen von Zeitungen und Zeitschriften. Grundsätzlich können gemäß IVW unterschieden werden: Druckauflage, Abo-Exemplare (Abonnement), Einzelverkauf, sonstiger Verkauf, Bordexemplare, Lesezirkel (LZ), Verkauf gesamt (Auflage, verkaufte), Verbreitung (Auflage, verbreitete), Freistücke.
Die Auslandsauflage wird in der jeweiligen Kategorie als „Davon-Ausweis“ genannt. In der betrieblichen Praxis werden darüber hinaus häufig weitere Auflagenbegriffe verwendet (z.B. Postauflage, Speditionsauflage oder WBZ-Auflage).
Die Auslandsauflage wird in der jeweiligen Kategorie als „Davon-Ausweis“ genannt. In der betrieblichen Praxis werden darüber hinaus häufig weitere Auflagenbegriffe verwendet (z.B. Postauflage, Speditionsauflage oder WBZ-Auflage).
Umweltpolitik
Bücher
Wiesbaden, 2011, S. in: Sjurts, I. (Hrsg.): Gabler Lexikon Medienwirtschaft.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
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