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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Öffentliches Recht
    2. Erbrecht
    3. Industriebetriebslehre
    4. Druckindustrie
    5. Umweltpolitik

    Öffentliches Recht

    Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 II Nr. 4 VwVfG). Auflagen sind bes. häufig bei der Erteilung der Bauerlaubnis.

    Erbrecht

    eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (z.B. Anordnung über Grabpflege, Bestimmung, 1.000 Euro zu mildtätigen Zwecken zu verwenden; §§ 1940, 2192–2196 BGB).

    Industriebetriebslehre

    Los.

    Druckindustrie

    Oberbegriff für Exemplarmengen von Zeitungen und Zeitschriften. Grundsätzlich können gemäß IVW unterschieden werden: Druckauflage, Abo-Exemplare (Abonnement), Einzelverkauf, sonstiger Verkauf, Bordexemplare, Lesezirkel (LZ), Verkauf gesamt (Auflage, verkaufte), Verbreitung (Auflage, verbreitete), Freistücke.

    Die Auslandsauflage wird in der jeweiligen Kategorie als „Davon-Ausweis“ genannt. In der betrieblichen Praxis werden darüber hinaus häufig weitere Auflagenbegriffe verwendet (z.B. Postauflage, Speditions­auflage oder WBZ-Auflage).

    Umweltpolitik

    Umweltauflage.

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