Finanzkraft
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Finanzwissenschaft
von öffentlichen Haushalten bei normaler bzw. durchschnittlicher Anspannung ihrer Einnahmequellen erzielbare Einnahmen. Im kommunalen Finanzausgleich und im Länderfinanzausgleich beschränkt sich die Messung der Finanzkraft auf die (quantitativ wichtigen) Steuereinnahmen (Steuerkraft); nicht-steuerliche Einnahmen bleiben z.T. aus theoretischen Gründen, z.T. mit dem Ziel der Erhebungsvereinfachung unberücksichtigt. Im Rahmen des ergänzenden Finanzausgleichs wird die Finanzkraft dem relativen Finanzbedarf (Ausgleichsmesszahl) gegenübergestellt. Unterscheiden sich die damit gebildeten Deckungsrelationen zwischen den Aufgabenträgern, so werden die Unterschiede durch Ausgleichszuweisungen beseitigt bzw. vermindert.
Wettbewerbs- und Kartellrecht
Merkmal, das zusammen mit anderen Merkmalen eine überragende Marktstellung i.S.d. § 18 I Nr. 3 GWB begründen kann (Marktbeherrschung). Die Finanzkraft eines Unternehmens wird in der Fusionskontrolle regelmäßig anhand des Gesamtumsatzes, des Cashflows oder des Gewinns beurteilt.