Direkt zum Inhalt

Verbrauchsteuern

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Arten
    3. Ertragshoheit
    4. Grundzüge
    5. Harmonisierung in der EU

    Begriff

    Steuern, die an die Einkommensverwendung durch Verbrauch anknüpfen.

    Arten

    1. Mengensteuern: Alkoholsteuer (ab 1.1.2018), Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer (bis 31.12.2017), Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Schwaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.).

    2. Wertsteuern: Getränkesteuer, Jagd- und Fischereisteuer.

    3. Kombinierte Mengen- und Wertsteuer: Tabaksteuer.

    Ertragshoheit

    (Art. 106 GG): 1. Gemeindesteuern i. w. S.: Getränke-, Jagd- und Fischerei- als „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern”.

    2. Landessteuern i. w. S.: Biersteuer.--3. Bundessteuern i.w.S. sind alle übrigen Verbrauchsteuern (Alkopopsteuer, Alkoholsteuer/Branntweinsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Kernbrennstoffsteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer).

    Grundzüge

    1. Steuerobjekt der bundesgesetzlich geregelten bes. Verbrauchsteuern ist grundsätzlich die Überführung der belasteten Güter aus dem Herstellungsbetrieb in den Verkehr, ihr Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder ihre Einfuhr und die Überführung in andere Herstellungsbetriebe zum Zwecke der Weiterverarbeitung.

    2. Mit Ausnahme der Branntweinsteuer und der Biersteuer ist Steuerschuldner der Inhaber des Herstellungsbetriebes.

    3. Die Fälligkeit für die einzelnen Verbrauchsteuern wurde aus kassentechnischen Gründen für verschiedene Zahltage festgesetzt. Zahlungsaufschub wird i.d.R. nicht gewährt.

    4. Um eine Mehrfachbelastung zu vermeiden, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder erstattet werden, wenn die Waren in den Herstellungsbetrieb zurückgeführt werden.

    5. Die Herstellerbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Sie müssen ihren Betrieb der zuständigen Zollstelle anmelden, haben bes. Aufzeichnungspflichten und i.d.R. monatlich eine Steueranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

    6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung nach § 76 AO).

    7. Bagatellsteuern: 1981 wurden drei kleine Verbrauchsteuern abgeschafft, weil ihr Erhebungsaufwand im Vergleich um Ertrag zu hoch war und eine Vereinfachung des Steuersystems erreicht werden sollte: Essigsäuresteuer, Spielkartensteuer, Zündwarensteuer.

    Harmonisierung in der EU

    Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt.  Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze. Zu diesem Zeitpunkt wurden die folgenden, nicht harmonisierten Verbrauchsteuern abgeschafft: Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Teesteuer und Zuckersteuer. Die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer sowie die Kernbrennstoffsteuer(befristet bis 31.12.2016, strittig) sind nationale, deutsche Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen sind.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Verbrauchsteuern"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Verbrauchsteuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950 node49950 Verbrauchsteuern node33398 Energiesteuer node49950->node33398 node38536 Landessteuern node49950->node38536 node34326 Gemeindesteuern node49950->node34326 node45766 Steuern node43610 ökologische Steuerreform node43610->node33398 node33433 indirekte Steuern node27160 Bundessteuern node27160->node49950 node27160->node33398 node33398->node33433 node38536->node45766 node32233 Gemeinschaftsteuern node38536->node32233 node33547 Grundsteuer node36315 Gewerbesteuer node34326->node45766 node34326->node38536 node34326->node33547 node34326->node36315 node49603 Umsatzsteuer node49603->node49950 node48087 Unternehmen node49603->node48087 node44478 Reverse-Charge-Verfahren node49603->node44478 node50357 Verbindlichkeiten node36710 Embargo node31247 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) node36710->node31247 node49053 Zoll node31660 Außenhandel node31660->node31247 node31247->node49950 node31247->node50357 node31247->node49053 node47636 Wechsel node47636->node49603 node41465 Investitionsrechnung node41465->node49603
    Mindmap Verbrauchsteuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950 node49950 Verbrauchsteuern node34326 Gemeindesteuern node49950->node34326 node33398 Energiesteuer node49950->node33398 node38536 Landessteuern node49950->node38536 node49603 Umsatzsteuer node49603->node49950 node31247 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) node31247->node49950

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise