Direkt zum Inhalt

Stromsteuer

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Verbrauchsteuer auf Strom, durch die Strom verteuert und somit zum Energiesparen ein Anreiz gegeben werden soll (Ökosteuer). Die Stromsteuer ist als Bundessteuer ausgestaltet, die Verwaltung und Erhebung wird von der Zollverwaltung - namentlich den Hauptzollämtern - durchgeführt.

    2. Rechtsgrundlage: Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.3.1999 (BGBl. I 1999, 378).

    3. Steuergegenstand: Besteuert wird elektrischer Strom im Sinn der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

    4. Steuergebiet: Erhoben wird die Stromsteuer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne die Gebiete von Büsingen und Helgoland.

    5. Steuertarif: Die Steuer beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde (Stand: 2021).

    6. Verfahrensrechtliche Vorschriften: a) Erlaubnispflicht: Wer Letztverbraucher im Erhebungsgebiet der Stromsteuer mit Strom versorgen will, bedarf der Erlaubnis, die beim Hauptzollamt beantragt werden kann. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind in § 4 StromStG näher geregelt.

    b) Steuerentstehung: Die Steuer entsteht, sobald der gelieferte Strom vom Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder dadurch, dass der Versorger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt; bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch (§ 5 I StromStG).

    c) Steuerschuldner ist je nach Konstellation entweder der Stromversorger oder der Eigenerzeuger. Wer widerrechtlich Strom aus einem Versorgungsnetz entnimmt, ist ebenfalls Steuerschuldner. Bei Bezug von Strom von einem Versorger außerhalb des Steuergebiets ist nicht der ausländische Versorger, sondern der Letztverbraucher Steuerschuldner.

    7. Steuerberechnung: Der Steuerschuldner muss die Steuer selbst berechnen und den zu zahlenden Betrag beim Hauptzollamt in einer Steueranmeldung erklären. Als Anmeldungszeitraum kann der Monat oder das Kalenderjahr gewählt werden; bei jährlicher Anmeldung sind monatliche Vorauszahlungen zu entrichten.

    8. Steuerbefreiungen sind vorgesehen:
    (1) Für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der entweder von Eigenerzeugern als Letztverbrauchern erzeugt wird oder aus einem nur aus regenerativen Energien gespeisten Netz entnommen wird;
    (2) Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung ist steuerfrei. Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ist steuerfrei, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle geleistet wird;
    (3) Strom, der in Notstromaggregaten und an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt wird

    9. Ermäßigte Steuersätze nach § 9 StromStG:
    (1) Im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder im Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit bestimmten Ausnahmen: 11,42 Euro je Megawattstunde;
    (2) Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro.

    10. Steuersenkungsmöglichkeiten:
    Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind Steuererlass, -erstattung oder -vergütung vorgesehen, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9b StromStG; in Sonderfällen wenn die Steuer 1.000 Euro pro Kalenderjahr überschritten hat, § 10 StromStG).

    11. Änderung:
    Das Stromsteuergesetz wurde letztmalig 2021 geändert.

    12. Aufkommen:
    6.689 Mio. Euro (2019), 6.858 Mio. Euro (2018), 6.944 Mio. Euro (2017), 6.569 Mio. Euro (2016), 6.593 Mio. Euro (2015),  6.638 Mio. Euro (2014), 7.003 Mio. Euro (2013),, 6.973 Mio. Euro (2012), 7.247 Mio. Euro (2011), 6.273 Mio. Euro (2006), 6.531,2 Mio. Euro (2003), 5.096,5 Mio. Euro (2002), 4.322,5 Mio. Euro (2001), 3.355,7 Mio. Euro (2000), 1.815,5 Mio. Euro (1999).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Stromsteuer"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Stromsteuer Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stromsteuer-43258 node43258 Stromsteuer node49950 Verbrauchsteuern node43258->node49950 node45337 Ökosteuer node43258->node45337 node36659 Hauptzollamt node43258->node36659 node49703 Zollverwaltung node43258->node49703 node34326 Gemeindesteuern node49950->node34326 node33398 Energiesteuer node49950->node33398 node27160 Bundessteuern node27160->node43258 node45766 Steuern node27160->node45766 node49053 Zoll node27160->node49053 node49603 Umsatzsteuer node27160->node49603 node32160 externe Kosten node45337->node32160 node30123 Abgaben node45337->node30123 node36659->node49950 node36659->node49053 node33890 Geldwäsche node49703->node33890 node32483 EXW node32483->node49703 node37062 nicht tarifäre Handelshemmnisse node37062->node49703 node49166 Zahlungsaufschub node49166->node36659 node39210 Internalisierung externer Effekte node39210->node45337 node40782 Kosteneffizienz node40782->node45337 node33145 Gesetzgebungskompetenz node33145->node27160 node49603->node49950 node31247 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) node31247->node49950 node31247->node36659 node33398->node49703
    Mindmap Stromsteuer Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stromsteuer-43258 node43258 Stromsteuer node49950 Verbrauchsteuern node43258->node49950 node45337 Ökosteuer node43258->node45337 node36659 Hauptzollamt node43258->node36659 node49703 Zollverwaltung node43258->node49703 node27160 Bundessteuern node27160->node43258

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete