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Stromsteuer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Verbrauchsteuer auf Strom, durch die Strom verteuert und somit zum Energiesparen ein Anreiz gegeben werden soll (Ökosteuer). Die Stromsteuer ist als Bundessteuer ausgestaltet, die Verwaltung und Erhebung wird von der Zollverwaltung - namentlich den Hauptzollämtern - durchgeführt.

    2. Rechtsgrundlage: Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.3.1999 (BGBl. I 1999, 378).

    3. Steuergegenstand: Besteuert wird elektrischer Strom im Sinn der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

    4. Steuergebiet: Erhoben wird die Stromsteuer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne die Gebiete von Büsingen und Helgoland.

    5. Steuertarif: Die Steuer beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde (Stand: 2021).

    6. Verfahrensrechtliche Vorschriften: a) Erlaubnispflicht: Wer Letztverbraucher im Erhebungsgebiet der Stromsteuer mit Strom versorgen will, bedarf der Erlaubnis, die beim Hauptzollamt beantragt werden kann. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind in § 4 StromStG näher geregelt.

    b) Steuerentstehung: Die Steuer entsteht, sobald der gelieferte Strom vom Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder dadurch, dass der Versorger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt; bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch (§ 5 I StromStG).

    c) Steuerschuldner ist je nach Konstellation entweder der Stromversorger oder der Eigenerzeuger. Wer widerrechtlich Strom aus einem Versorgungsnetz entnimmt, ist ebenfalls Steuerschuldner. Bei Bezug von Strom von einem Versorger außerhalb des Steuergebiets ist nicht der ausländische Versorger, sondern der Letztverbraucher Steuerschuldner.

    7. Steuerberechnung: Der Steuerschuldner muss die Steuer selbst berechnen und den zu zahlenden Betrag beim Hauptzollamt in einer Steueranmeldung erklären. Als Anmeldungszeitraum kann der Monat oder das Kalenderjahr gewählt werden; bei jährlicher Anmeldung sind monatliche Vorauszahlungen zu entrichten.

    8. Steuerbefreiungen sind vorgesehen:
    (1) Für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der entweder von Eigenerzeugern als Letztverbrauchern erzeugt wird oder aus einem nur aus regenerativen Energien gespeisten Netz entnommen wird;
    (2) Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung ist steuerfrei. Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ist steuerfrei, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle geleistet wird;
    (3) Strom, der in Notstromaggregaten und an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt wird

    9. Ermäßigte Steuersätze nach § 9 StromStG:
    (1) Im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder im Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit bestimmten Ausnahmen: 11,42 Euro je Megawattstunde;
    (2) Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro.

    10. Steuersenkungsmöglichkeiten:
    Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind Steuererlass, -erstattung oder -vergütung vorgesehen, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9b StromStG; in Sonderfällen wenn die Steuer 1.000 Euro pro Kalenderjahr überschritten hat, § 10 StromStG).

    11. Änderung:
    Das Stromsteuergesetz wurde letztmalig 2021 geändert.

    12. Aufkommen:
    6.689 Mio. Euro (2019), 6.858 Mio. Euro (2018), 6.944 Mio. Euro (2017), 6.569 Mio. Euro (2016), 6.593 Mio. Euro (2015),  6.638 Mio. Euro (2014), 7.003 Mio. Euro (2013),, 6.973 Mio. Euro (2012), 7.247 Mio. Euro (2011), 6.273 Mio. Euro (2006), 6.531,2 Mio. Euro (2003), 5.096,5 Mio. Euro (2002), 4.322,5 Mio. Euro (2001), 3.355,7 Mio. Euro (2000), 1.815,5 Mio. Euro (1999).

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