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Geldwäsche

Definition: Was ist "Geldwäsche"?

Verdecktes Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die gesetzliche Bekämpfung in Deutschland erfolgt im wesentlichen über das Geldwäschegesetz (GwG), vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1822), und nach der Strafvorschrift des § 261 StGB.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Verdecktes Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, v.a. im Bereich der Drogen- und der Organisierten Kriminalität. Der Wert soll erhalten bleiben, zugleich aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Gewaschenes Geld wird z.B. für den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken und Edelmetallen, aber auch für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen verwendet. Die gesetzliche Bekämpfung in Deutschland erfolgt im wesentlichen über das Geldwäschegesetz (GwG), vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1822), und nach der Strafvorschrift des § 261 StGB.


    Straftatbestand nach § 261 StGB mit bis zu zehn Jahren (in besonders schweren Fällen) Freiheitsstrafe. Durch das Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1822) werden u.a. Banken, Finanzdienstleistungsinstitute,Versicherungen Investmentgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken zur aktiven Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet. Das GwG hatte schon 2008 eine für das dt. Rechtssystem neue Form der Verbrechensbekämpfung etabliert, indem v.a. nichtstaatliche Stellen mit Identifizierungs- und Dokumentationspflichten bedacht wurden. Nach dem aktuellen Gesetz gibt es Identifizierungs- und Dokumentationspflichten (§§ 4 bis 17 GwG) bei bestimmten Finanztransaktionen, sowie Anzeigepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche (§ 43 GwG) und schließlich Organisationspflichten, die z.B. die Benennung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7  I 1 GwG) oder die Einführung eines Risikomanagements betreffen (§§ 4-6 GwG).

    §§ 18 ff. GwG regeln die Einrichtung des sog. Transparenzregisters. Das ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt (vgl. www.Transparenzregister.de).

    Nach § 27 GwG gibt es eine Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig. Sie ist eine Abteilung der Generalzolldirektion (Sitz: Köln). Nach § 31 GwG kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen z.B. den (automatisierten) Abruf bestimmter Daten gegenüber anderen öffentlichen Stellen (Polizeien etc.) veranlassen.

    2. Pflichten für Kreditinstitute: a) Allgemeine Identifizierungspflichten: Bei Abschluss einer auf Dauer begründeten Geschäftsbeziehung (z.B. Kontoeröffnung) hat das Kreditinstitut den Vertragspartner zu identifizieren. Dies gilt auch bei Annahme von Bargeld (oder elektronischem Geld), Wertpapieren oder Edelmetallen im Rahmen bestimmter Wertgrenzen. Die Identifikation erfolgt durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis (§ 8 II GwG). Das Kreditinstitut hat die Identifizierungsdaten mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 IV 1 GwG).


    b) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten: Das Kreditinstitut hat sich zu erkundigen, ob der zu Identifizierende für eigene Rechnung handelt. Ist dies nicht der Fall, hat der zu Identifizierende dem Kreditinstitut Name und Adresse des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

    c) Automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 24c I KWG: Kreditinstitute müssen den (automatisierten) Abruf bestimmter Daten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zulassen bzw. einrichten.

    d) Errichtung von Sicherheitssystemen gegen Geldwäsche: Die Kreditinstitute müssen nach § 6 GwG über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche verfügen (vgl. auch § 25a KWG). Bei Sachverhalten, die aufgrund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.

    3. Anzeige von Verdachtsfällen: Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, sind von Kreditinstituten unverzüglich gem. § 43 GwG anzuzeigen.

    4. Ernennung eines Geldwäschebeauftragten: Kreditinstitute haben einen Geldwäschebeauftragten zu benennen (inkl. Vertreter). Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung des Kreditinstituts unmittelbar unterstellt und ist Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden, BKA und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

    5. Maßnahmen außerhalb der Kreditwirtschaft: a) Generelle Unterrichtung der Finanzbehörden durch die Strafverfolgungsbehörden bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche.
    b) Strafrecht: Wer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, kann nach dem Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 56 GwG mit Geldbuße bis zu 150.000 Euro belegt werden. Weitaus höhere Geldbußen, über 1 Mio. Euro, drohen, wenn es um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße geht. Die Geldwäsche selbst ist strafbar nach § 261 StGB, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Geldwäsche Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

    c) Die bei der Aufdeckung der Geldwäsche sichergestellten Werte unterliegen den Einziehungsvorschriften des StGB (§§ 73 ff. StGB).

    6. Rechtsänderungen beim GwG: Bedingt durch internationale Entwicklungen bei diesem Straftatenbereich müssen auch die nationalen Gesetzgeber immer mal wieder nachziehen und aktualisieren. Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (vom 20.5.2015) waren beim GwG Umsetzungen der RL in nationales Recht vorzunehmen gewesen. Das erfolgte am 23. Juni 2017 (BGBl. I, 1822), das nationale Vorgängergesetz von 2008 wurde so im Jahr 2017 abgelöst. In der Sache ging es dabei u.a. um eine Stärkung des sog. risikobehafteten Ansatzes (Stichwort ist z.B. die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung).

     

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