Überlassung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
der Ware durch die Zollstelle ist ein Begriff des EU-Zollrechts (Art. 5 Nr. 26 UZK, Art. 194, 195 UZK). Mit der Überlassung endet die vorübergehende Verwahrung, das Zollverfahren beginnt. Damit steht die Ware noch nicht automatisch zur freien Verfügung des Anmelders. Das setzt die Überlassung zum freien Verkehr voraus. Die Zollstelle überlässt Waren, wenn sie festgestellt hat, dass ein Zoll oder andere Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern) nicht zu erheben sind, oder wenn Abgaben zu erheben sind, der geschuldete Abgabenbetrag gezahlt, aufgeschoben oder gestundet ist. Zusätzlich dürfen Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
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München, 2013, S. Art. 73
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