Verbote und Beschränkungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Überlassung von Waren in ein Zollverfahren stehen nach Art. 194 I UZK unter dem Vorbehalt entgegenstehender absoluter oder relativer Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr.
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München, 2013, S. Art. 58 Rz 9 ff.
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