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Energiesteuerrichtlinie

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vom 27.10.2003 (EG-Amtsblatt Nr. L 283, S. 51ff.). Eine Richtlinie der EU mit umfassenden Vorgaben darüber, wie die Mitgliedsstaaten der EU die Besteuerung von Energieerzeugnissen auszugestalten haben. Die Vorgaben dieser Richtlinie sind daher maßgeblich bei allen Zweifelsfragen, die das Energiesteuergesetz aufwerfen könnte, da im Zweifelsfall davon auszugehen ist, dass der dt.  Gesetzgeber durch das Energiesteuergesetz den Vorgaben dieser Richtlinie folgen wollte (gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung). Rechtsgrundlage ist Art. 93 EG-Vertrag, der eine Harmonisierung indirekter Steuern gestattet, wenn zu unterschiedliche Regelungen das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. Die Richtlinie hat die früheren Richtlinien der EU über die Mineralölsteuer abgelöst.

    2. Inhalt: Die Richtlinie setzt voraus, dass die Energiesteuererhebung dem allg. System über die Erhebung der Verbrauchsteuern, das die EU festgelegt hat (Verbrauchsteuersystemrichtlinie) folgt und legt fest, was Energieerzeugnisse sind (Struktur der Steuer) und wie hoch die Mindeststeuerbelastung in den Mitgliedsstaaten sein muss. Die Mitgliedsstaaten haben jedoch die Wahl, ob sie die vorgeschriebene Mindestbelastung mit Verbrauchsteuern durch die Erhebung einer einzigen Steuer verwirklichen wollen oder ob sie verschiedene Steuerarten nebeneinander erheben wollen.

    3. Steuerbefreiungen: Die Richtlinie enthält Steuerbefreiungen und -begünstigungen teils obligatorisch, teils als Mitgliedsstaatenwahlrecht, teils als Übergangsregelungen für einzelne Mitgliedsstaaten. Als für alle Mitgliedsstaaten obligatorische Befreiungen sind insbesondere zu nennen: a) Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt, sofern es nicht um nichtgewerbliche private Luftfahrt geht;

    b) Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, wiederum mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt. Mitgliedsstaatenwahlrechte sind dagegen Grundlage für mögliche Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen bei Solarstrom, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und bestimmten anderen umweltpolitischen förderungswürdigen Konstellationen.

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