Kaffeesteuer
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1. Begriff: Verbrauchsteuer auf Kaffee (Röstkaffee, löslicher Kaffee, kaffeehaltige Waren), wird erhoben im Gebiet der Bundesrepublik ohne Büsingen und Helgoland. Erhebung und Verwaltung liegen in der Hand der Zollverwaltung (Art. 108 I 1 GG) - konkret den Hauptzollämtern -, der Ertrag steht dem Bund zu (Art. 106 I 2 GG). Die Kaffeesteuer ist nicht-EU-harmonisiert, d.h. sie wird nur in Deutschland erhaben. Die Kaffeesteuer ist eine Mengensteuer.
2. Gesetzliche Grundlage: Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) vom 15.7.2009 (BGBl. I 2009, 1870, 1919) m. spät. Änd..
3. Besteuerungsgrundsätze: Im Grundsatz wird Kaffeesteuer erhoben auf Kaffee, der im Steuergebiet dem Endverbrauch zugeführt wird. Die Ausfuhr von Kaffee ist daher steuerbefreit, die Einfuhr aus anderen Gebieten (auch im Wege des Versandhandels) führt zum Entstehen der Steuerpflicht. Ausnahmen gelten für die Einfuhr von Kaffee aus anderen EU-Mitgliedsstaaten (mengenmäßig unbegrenzt steuerfrei, sofern ein privater Endverbraucher die Einfuhr für seinen eigenen privaten Endverbrauch selbst vornimmt) oder bei der Einfuhr als Reisemitbringsel aus Drittländern (500 g Kaffee oder 200 g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate bzw. Zubereitungen hieraus; bei Einfuhr durch Bewohner grenznaher Gemeinden, Grenzgänger und ähnliche Personen nur 50 g bzw. 20 g).
4. Steuersätze: Für Röstkaffee 2,19 Euro/kg, für löslichen Kaffee 4,78 Euro/kg, bei kaffeehaltigen Waren gestaffelt nach dem Gehalt an Röst- oder löslichem Kaffee je kg der Ware (§3 KaffeeStG).
5. Steuerschuldner, Haftung und Steuerentstehung: Kaffeesteuer entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager, sofern er danach in den Verbrauch gelangt oder keine weitere Steueraussetzung erfolgt. Die Kaffeesteuer wird dann vom Inhaber des Steuerlagers geschuldet. Sonderregelungen für Spezialfälle (z.B. Versandhandel). Bei Einfuhr aus Drittstaaten gilt das EU-Zollrecht (§ 13 KaffeeStG).
6. Steuerbefreiungen: Außer bei Ausfuhr auch bei Vernichtung unter Steueraufsicht, Verwendung als Probe für betriebliche oder amtliche Untersuchungen, Herstellung in Privathaushalten zum Eigenverbrauch.
7. Steuererstattung und -vergütung: auf Antrag, wenn Kaffee nachweislich aus dem freien Verkehr in ein Steuerlager zurückgenommen wird.
8. Steueraufsicht: Herstellung und Warenverkehr mit Kaffeesteuer unterliegen der Steueraufsicht. Kaffee, für den eine gewerbliche Verwendung anzunehmen ist und für den der Nachweis ordnungsmäßiger Versteuerung oder Steueraussetzung nicht geführt werden kann, kann sichergestellt werden.
9. Anzeigepflichten: bei Einfuhr von Kaffee zu gewerblichen Zwecken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten vor Beginn der Beförderung.
10. Aufkommen: 1.040 Mio. Euro (2016), 1.032 Mio. Euro (2015), 1.016 Mio. Euro (2014), 1.021 Mio. Euro (2013), 1.054 (2012), 1.028 (2011), 1.002 (2010), rd. 1,1 Mrd. Euro (2007), rd. 1 Mio. Euro (2006), 980,1 Mio. Euro (2003), 1.090,7 Mio. Euro (2002), 1.038,8 Mio. Euro (2001), 1.086,8 Mio. Euro (2000), 1.117,8 Mio. Euro (1995), 986 Mio. Euro (1990), 801 Mio. Euro (1985), 756 Mio. Euro (1980), 647 Mio. Euro (1975), 540 Mio. Euro (1970), 488 Mio. Euro (1965), 352 Mio. Euro (1960), 176 Mio. Euro (1955), 174 Mio. Euro (1950).