Finanzmonopol
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1. Begriff/Charakterisierung: Aus fiskalischen und/oder wirtschaftspolitischen Gründen staatlicherseits erfolgter Ausschluss des freien Wettbewerbs; alleinige Befugnis des Staates, zu Einnahmezwecken bestimmte Waren und Dienstleistungen als Monopolist herzustellen und/oder zu vertreiben. Ziel des Finanzmonopols ist damit die Besteuerung der erzeugten Waren).
Anders: allg. Monopol.
Die ausschließliche Gesetzgebung über die Finanzmonopole hat nach Art. 105 I GG der Bund.
Ein Finanzmonopol wird verwaltet durch eine Monopolbehörde (Monopolamt); diese erhebt zugleich die organisatorisch mit der Monopolisierung kombinierte Steuer auf die Waren (Monopolsteuer).
2. Formen: a) Total- oder Vollmonopol: Produktion und Verteilung der Waren bis zur Einzelhandelsstufe liegen in Händen der Monopolverwaltung.
b) Teilbranchenmonopol: Ein oder mehrere Produktionszweige einer Warengattung sind von der Produktion bis zum Einzelhandel monopolisiert.
c) Einstufiges (Teil-Phasen-)Monopol: Lediglich eine Stufe aus der gesamten Produktions- und Handelskette ist monopolisiert.
(1) Beim Handelsmonopol erfolgt die Erzeugung durch autorisierte private Unternehmen; die Monopolverwaltung übernimmt den Vertrieb auf der Großhandelsstufe.
(2) Beim Erzeugermonopol erfolgt die Erzeugung in staatlichen Monopolbetrieben; der Vertrieb wird von privaten Händlern vorgenommen.
3. Monopolwaren: International sind die häufigsten Waren Tabak, Zündwaren, Zigaretten, alkoholische Getränke, ferner Salz, Zucker und Petroleumprodukte.
4. Ziele: a) Einflussnahme auf die Produktion, Marktversorgung, Absatzsicherung, Strukturpolitik, wie etwa die Mittelstandsförderung, die Abwehr von Auslandskonkurrenz etc.
b) Dem fiskalischen Ziel entspricht es, dass mit der Monopolisierung die Monopolsteuer erhoben wird (Verbrauchsbesteuerung, Branntweinsteuer, Zündwarensteuer, Verbrauchsteuern). Soweit das Aufkommen aus dieser Steuer die Aufwendungen für die Monopolverwaltung einschließlich der staatlichen Übernahmepreise für Ablieferungen an das Monopol nicht deckt, wird das nicht fiskalische Zielspektrum des Monopols offensichtlich.
5. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: In der Zeit des Absolutismus waren Finanzmonopole ein bevorzugtes Finanzierungsinstrument. Heute gilt die Verbrauchsbesteuerung als überlegen, das Finanzmonopol sowohl aus fiskalischer wie aus wirtschaftspolitischer Sicht als veraltet.
6. Bedeutung: In der Bundesrepublik Deutschland existierte bis Ende 2017 nur noch ein Finanzmonopol, das Branntweinmonopol. Das Branntweinmonopol wurde mit Wirkung vom 1.1.2018 aufgehoben und die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein wird mit Wirkung vom 31.12.2018 aufgelöst (Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols, BGBl. I 2013, 1650). Das Zündwarenmonopol wurde durch Gesetz vom 27.8.1982 (BGBl. I 1982, 1241) abgeschafft.