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Branntweinmonopol

Definition: Was ist "Branntweinmonopol"?

ausschließliche Berechtigungen des Staates in Bezug auf Branntwein. Eingeführt 1919 als Finanzmonopol. Beschränkt sich heute im Wesentlichen auf Übernahme und Vermarktung von Agraralkohol und dient damit der Subventionierung kleinerer und mittlerer landwirtschaftlicher Brennereien. Benötigt jährlichen Zuschuss aus dem Bundeshalt von etwa 100 Mio. Euro (2009: 80 Mio. Euro). Das Einfuhrmonopol wurde 1976 durch den EuGH aufgehoben, sodass die Einfuhr aus EU-Ländern nicht mehr mit einer Abgabe belegt werden darf. Das Monopol für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien läuft zum 30.9.2013, das für Obstgemeinschaftsbrennereien und Abfindungsbrennereien zum 30.9.2017 aus.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: staatliches Monopol auf Übernahme, teilweise Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verwertung von Branntwein sowie den Handel mit unverarbeitetem Branntwein. In der Bundesrepublik Deutschland einziges Finanzmonopol. Branntweinmonopol und Branntweinsteuer kennzeichnen die Branntweinbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Abgeschafft mit Wirkung vom 31.12.2017.

    Gesetzlich geregelt im Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) vom 8.4.1922 (RGBl. I 335, 405) m. spät. Änd. und dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen: Brennereiordnung (BO), Branntweinverwertungsordnung (VwO), Branntweinzählordnung (ZO) sowie Gesetz über Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.8.1951 (BGBl. I 491). Das Branntweinmonopol ist mit Wirkung vom 31.12.2017 abgeschafft worden (BGBl. I 2013 1650).

    Vgl. auch Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), Branntweinmonopolverordnung (BrMV) und Branntweinsteuerverordnung (BrStV).

    2. Ziele: Im Gegensatz zur Branntweinsteuer verfolgte das Branntweinmonopol vorwiegend keine fiskalischen, sondern agrar- und mittelstandspolitische Ziele. Damit war das dt. Branntweinmonopol kein eigentliches Finanzmonopol, sondern eher ein Marktordnungsmonopol. Durch entsprechend hoch angesetzte Ankaufspreise (Übernahmepreise) für den ablieferungspflichtigen Branntwein erreichte die Monopolverwaltung, die jährlich aus dem Bundeshaushalt bezuschusst wurde, eine Subventionierung der Ablieferer.

    Beim Verkauf des Branntweins belastete die Monopolverwaltung den Käufer im Verkaufspreis mit der (nach den Verwendungsarten unterschiedlich hohen) Branntweinsteuer, die sie an die Bundeskasse abführte. Eingeführter Branntwein unterlag dem Monopolausgleich.

    3. Teilmonopole: a) Übernahmemonopol: Ablieferungszwang für Branntwein, der im Inland in Eigenbrennereien hergestellt wurde, ausgenommen:
    (1) Kornbranntwein, soweit er nicht in Verschlussbrennereien außerhalb des Jahreskornbrennrechts hergestellt wurde,
    (2) Branntwein aus Obst im Sinn des § 27 BranntwMonG oder aus Stoffen im Sinn des § 21 Nr. 2 BranntwMonG,
    (3) der in Abfindungsbrennereien hergestellte Branntwein.
    (4) Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung (§ 76 BranntwMonG). Übernahme erfolgte nach bestimmten Vorschriften durch Beamte der Zollverwaltung.

    (b) Herstellungsmonopol: beschränkt auf Verarbeitung solcher Stoffe (Zellstoff, Ablaugen der Zellstoffgewinnung, Kalziumkarbid, Holz), für die vor dem 1.10.1914 keine gewerbliche Gewinnung von Branntwein bestand (Monopolbrennereien).

    (c) Einfuhrmonopol: erstreckte sich auf Branntwein, ausgenommen Rum, Arrak, Kognak und Liköre; Einfuhr durch Dritte war grundsätzlich verboten. Bei Einfuhr von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen wurde neben dem Zoll eine Einfuhrsteuer auf Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse (Monopolausgleich) erhoben, deren Höhe der inländischen Steuerbelastung des Branntweins entsprach und danach gestaffelt war, zu welchem Preis die eingeführten Erzeugnisse im Inland aus Branntwein hätten hergestellt werden können. Durch das Einfuhrmonopol konnte die Monopolverwaltung ausländischen Branntwein zur Deckung des Bedarfs im Monopolgebiet heranziehen bzw. unerwünschte Einfuhr verhindern. Das Einfuhrmonopol galt nicht für Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines EU-Mitgliedsstaates.

    (d) Reinigungsmonopol mit folgenden Ausnahmen:
    (1) Reinigung des der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle überlassenen Kornbranntweins sowie des selbsterzeugten ablieferungsfreien Branntweins der Brennereien, jedoch nicht zur Herstellung von neutralem Sprit;
    (2) Reinigung des in Verschlussbrennereien selbst gewonnenen, unter Ablieferungszwang stehenden Branntweins unter Verschluss.

    (e) Handelsmonopol: bestimmte die Bezugsbedingungen für den der Monopolverwaltung nicht vorbehaltenen Teil der Verwertung von Branntwein, also
    (1) wenn er von der Monopolverwaltung geliefert oder mit ihrer Erlaubnis eingeführt wurde, bes. bez. der Einhaltung von Preisvorschriften sowie
    (2) Entrichtung der vollen Steuer, des Branntweinaufschlages durch Hersteller und des regelmäßigen Monopolausgleichs durch Importeure.

    Vgl. auch Branntweinsteuer (bis 31.12.2017; seit 1.1.2018 ersetzt durch die Alkoholsteuer).

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