Popitz-Schliebensche Finanzreform
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1924/1925, eine Fortsetzung der mit der Erzbergerschen Finanzreform (1919/1920) begonnenen Stärkung der Finanzgewalt des Zentralstaates. Abkehr von dem Prinzip des „Kostgängerstaates” (Reich = Kostgänger der Länder). Mit der Währungsreform von 1923, dem Londoner Schuldenabkommen von 1924 und dem sich einstellenden Wirtschaftsaufschwung waren die Erfolgsbedingungen äußerst günstig. Nach der Schaffung der Reichsabgabenordnung von 1919 und der Erhebung der Einkommensteuer 1920 zur Reichssteuer (einfach durchgestaffelter progressiver Tarif von Steuersätzen bis zum Plafond von 40 Prozent) wurde v.a. der Finanzausgleich weiter ausgebaut, mit bes. Betonung der Stellung der Gemeinden im Staatswesen („Unterbau des Staates” mit hoher finanzwirtschaftlicher Eigenständigkeit). Der Finanzausgleich wurde zu einem vom Reich dominierten Trennsystem ausgebaut, die Länder erhielten bestimmte Steuerarten bzw. Anteile daran zugewiesen. Mit den beim Reich anfallenden Überschüssen wurden v.a. die Reparationen bedient.
Vgl. auch Finanzreform.