Kraftfahrzeug (Kfz)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt durch Betriebserlaubnis.
2. Arten: Kleinkraftrad , Krafträder (Krad), Leichtkraftrad, Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse (KOM), Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen (vgl. Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO (EG-Fahrzeugklassen).
3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Kraftwagen und sonstige Kfz, die dem Betriebszweck zu dienen bestimmt sind, werden in der Buchführung in der Klasse 0 aktiviert und mit ihren Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer in die Kostenrechnung übernommen. I.d.R. sind die Abschreibungen auf die Kostenbereiche Material, Verwaltung und Vertrieb zu verteilen.
2. Arten: Kleinkraftrad , Krafträder (Krad), Leichtkraftrad, Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse (KOM), Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen (vgl. Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO (EG-Fahrzeugklassen).
3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Kraftwagen und sonstige Kfz, die dem Betriebszweck zu dienen bestimmt sind, werden in der Buchführung in der Klasse 0 aktiviert und mit ihren Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer in die Kostenrechnung übernommen. I.d.R. sind die Abschreibungen auf die Kostenbereiche Material, Verwaltung und Vertrieb zu verteilen.
Mindmap "Kraftfahrzeug (Kfz)"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.