Kraftfahrzeug (Kfz)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt durch Betriebserlaubnis.
2. Arten: Kleinkraftrad , Krafträder (Krad), Leichtkraftrad, Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse (KOM), Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen (vgl. Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO (EG-Fahrzeugklassen).
3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Kraftwagen und sonstige Kfz, die dem Betriebszweck zu dienen bestimmt sind, werden in der Buchführung in der Klasse 0 aktiviert und mit ihren Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer in die Kostenrechnung übernommen. I.d.R. sind die Abschreibungen auf die Kostenbereiche Material, Verwaltung und Vertrieb zu verteilen.
2. Arten: Kleinkraftrad , Krafträder (Krad), Leichtkraftrad, Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse (KOM), Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen (vgl. Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO (EG-Fahrzeugklassen).
3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Kraftwagen und sonstige Kfz, die dem Betriebszweck zu dienen bestimmt sind, werden in der Buchführung in der Klasse 0 aktiviert und mit ihren Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer in die Kostenrechnung übernommen. I.d.R. sind die Abschreibungen auf die Kostenbereiche Material, Verwaltung und Vertrieb zu verteilen.
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