Kleinkraftrad
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kraftrad (Krad) (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum bis 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h (Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO)). Die Lenkung eines Kleinkraftrads erfordert eine Fahrerlaubnis der Klasse M (§ 6 der Fahrerlaubnisverordnung). Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Straßenverkehrsrecht) gilt auch für Kleinkrafträder
Vgl. auch Leichtkraftrad.
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