Kraftfahrzeughaftung
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Haftung seitens des Halters
1. Der Halter des Kraftfahrzeuges unterliegt einer Gefährdungshaftung gemäß der §§ 7 ff. StVG: Wenn beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird, hat er dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Durch die Schadensrechtsreform auch Haftung für Insassen und auf Schmerzensgeld (§ 11 StVG).
2. Höchstbeträge: a) bei einer oder mehreren verletzten oder getöteten Personen grundsätzlich bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Mio. Euro; b) bei Sachbeschädigung bis zu 1 Mio. Euro (§ 12 StVG); c) höhere Höchstbeträge bei Unfällen bei der Beförderung gefährlicher Güter (§ 12a StVG); d) keine Hochstbeträge bei Unfällen mit gepanzerten Gleiskettenfahrzeugen (§12b StVG).
3. Ausschluss der Haftung: allg., wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird; bei Unfall unter Kraftfahrzeugen (§§ 7 II, 17 III StVG).
Vgl. auch Ausschluss. Der Nachweis für diese Voraussetzungen obliegt dem Halter (aber: Beweis des ersten Anscheins).
4. Sonderregelung für die Haftung bei Schwarzfahrt.
5. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die Ersatzpflicht der Fahrzeughalter im Verhältnis zueinander und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, v.a. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht ist (§ 17 I, II StVG).
6. Bei Mitverschulden des Verletzten gilt Entsprechendes (§ 9 StVG).
7. Verwirkung der Schadensersatzansprüche, wenn der Ersatzberechtigte nicht spätestens binnen zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Anzeige nicht erforderlich, wenn der Ersatzpflichtige anderweitig Kenntnis von dem Unfall erhalten hat (§ 15 StVG).
8. Verjährung: gemäß §§ 14 StVG, 195 BGB (Verjährung).
Haftung seitens des Führers
Der Führer eines Kraftfahrzeuges haftet wie der Halter, kann sich aber entlasten, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG).
Weitere Haftungsregelung
Bei Verschulden haften Halter oder Führer der Höhe nach unbegrenzt wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB). Der Nachweis des Verschuldens obliegt hier dem Verletzten.
Vgl. auch Beweis des ersten Anscheins.