Direkt zum Inhalt

Betriebsrisiko

Definition: Was ist "Betriebsrisiko"?

Bei dem Betriebsrisiko geht es um die Frage, ob das Arbeitsentgelt trotz unverschuldeter fehlender Beschäftigungsmöglichkeit (v.a. wegen Betriebsstörungen) gezahlt werden muss. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, er muss also das Arbeitsentgelt zahlen, vgl. § 615 S. 3 BGB.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Betriebsrisiko betrifft die Frage der Abgrenzung der Lohnzahlungspflicht, wenn das Unterbleiben der Arbeitsleistung von keinem Teil der Parteien des Arbeitsvertrages zu vertreten ist, nämlich dann, wenn die fehlende Möglichkeit der Beschäftigung auf Betriebsstörungen zurückzuführen ist.

    Zum Betriebsrisiko gehören bes. alle Fälle, in denen der Arbeitgeber ohne sein Verschulden einen funktionsfähigen Betrieb infolge fehlender Energie, Rohstoffe, Maschinen etc. nicht zur Verfügung stellen kann und die Arbeitnehmer nicht arbeiten können.

    Ausgangspunkt der Lehre vom Betriebsrisiko war die Auffassung, dass die Regelung des § 615 BGB a.F. (Annahmeverzug) und § 323 BGB a.F. auf diese Fälle nicht passt. Das Betriebsrisiko hat nach § 615 S. 3 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen; er muss das Arbeitsentgelt weiterzahlen, wenn z.B. eine Ölheizung infolge eines plötzlichen Kälteeinbruchs ausfällt.

    2. Ausnahmen: a) Wenn die Betriebsstilllegung den Betrieb so schwer trifft, dass die Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebs gefährdet (streitig); b) wenn durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung hinreichend deutlich vereinbart ist; c) wenn die Störung (wie beim Teilstreik) in der Sphäre der Arbeitnehmer ihren Ursprung hat. Können die Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben; ein solcher Fall ist z.B. nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind. Dabei ist unerheblich, ob die Betriebsstörung auf einem rechtmäßigen Streik oder auf einer rechtmäßigen Abwehraussperrung (Aussperrung) beruht.

    3. Die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrisikos führen nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Arbeitszeitregelung. Die Regelung der Modalitäten unterliegt gemäß § 87 I Nr. 2 und 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.

    Vgl. auch Arbeitsverhinderung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Betriebsrisiko"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Betriebsrisiko Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/betriebsrisiko-30120 node30120 Betriebsrisiko node31379 Arbeitsentgelt node30120->node31379 node48267 Tarifvertrag node30120->node48267 node43244 Streik node30120->node43244 node31379->node48267 node29883 Arbeitnehmer node31379->node29883 node33833 Einkünfte node31379->node33833 node29864 Arbeitgeber node31379->node29864 node34531 Günstigkeitsprinzip node48267->node34531 node32096 höhere Gewalt node32096->node30120 node43244->node48267 node48483 Tarifautonomie node43244->node48483 node30957 außerordentliche Kündigung node43244->node30957 node32110 Haftung node32110->node30120 node32110->node31379 node49053 Zoll node32110->node49053 node54080 Wirtschaft node54080->node32110 node31594 Angestellter node31594->node32110 node31575 CFR node31575->node43244 node48890 Verjährung node48890->node32096 node31970 Gefährdungshaftung node31970->node32096 node122373 Corona-Krise node122373->node32096 node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node30957->node48267 node28316 Bruttoarbeitsentgelt node28316->node31379
    Mindmap Betriebsrisiko Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/betriebsrisiko-30120 node30120 Betriebsrisiko node31379 Arbeitsentgelt node30120->node31379 node48267 Tarifvertrag node30120->node48267 node43244 Streik node30120->node43244 node32096 höhere Gewalt node32096->node30120 node32110 Haftung node32110->node30120

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete