Aussperrung
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1. Begriff: Die von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Nichtzulassung von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung. Die Aussperrung kann alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder Wirtschaftszweigs betreffen; sie kann sich auch nur gegen die Streikenden oder arbeitsunwilligen Arbeitnehmer richten.
I.d.R. reagiert die Arbeitgeberseite mit der Aussperrung auf einen zuvor begonnenen Streik (Abwehraussperrung). Eine Aussperrung als Angriffsaussperrung ist denkbar, nach 1945 jedoch nicht mehr erfolgt. 2. Rechtmäßigkeit: a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (bestätigt vom BVerfG, 26.6.1991, 1 BvR 779/85) ergibt sich die Befugnis für eine Abwehraussperrung aus der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 III GG) und dem zu deren Funktionieren erforderlichen Verhandlungsgleichgewicht der Tarifparteien. Im Vergleich zum Streik hat die Abwehraussperrung nur eine „begrenzte Funktion und Legitimation”, doch ist sie insoweit gerechtfertigt, wie die angreifende Gewerkschaft durch bes. Kampftaktiken (z.B. eng begrenzte Teilstreiks) ein Verhandlungsübergewicht erreichen kann.
b) Im Einzelnen geltende Grundsätze für Abwehraussperrungen:
(1) Ein generelles Aussperrungsverbot ist mit den Grundsätzen der Tarifautonomie nicht vereinbar. Deshalb ist Art. 29 V der Hessischen Landverfassung (generelles Aussperrungsverbot) unwirksam (Bundesrecht geht Landesrecht vor).
(2) Abwehraussperrungen sind auf das umkämpfte Tarifgebiet zu beschränken.
(3) Aussperrungen, die gezielt nur die Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft erfassen, nicht organisierte Arbeitnehmer aber verschonen, sind als gegen die positive Koalitionsfreiheit gerichtete Maßnahmen gemäß Art. 9 III GG rechtswidrig.
(4) Für eine rechtmäßige Aussperrung gelten die Voraussetzungen, die an einen rechtmäßigen Streik zu stellen sind: von einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber) beschlossen und gegen eine Gewerkschaft gerichtet; eine kollektive Regelung der Arbeitsbedingungen anstrebend; letztes Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip); fair geführt (Übermaßverbot).
Vgl. auch Streik.
3. Rechtsfolgen: a) Eine zulässige Aussperrung führt i.d.R. zur Suspendierung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitskampf), nur ausnahmsweise zu dessen Auflösung/Beendigung. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eindeutig erklärt, dass die Aussperrung auflösende Wirkung haben soll, und wenn darüber hinaus die auflösende Wirkung der Aussperrung als das weitergehende Kampfmittel der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, z.B. wenn sich der Arbeitskampf auf Arbeitnehmerseite zu bes. Intensität entwickelt, wenn rechtswidrig gestreikt wird oder wenn der Arbeitgeber im Verlaufe eines Arbeitskampfes Arbeitsplätze einsparen oder anderweitig besetzen will und infolgedessen Arbeitsplätze endgültig wegfallen. Gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsplätze durch bes. gesetzliche Kündigungsschutzregelungen (Kündigungsschutz) geschützt sind, z.B. Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen und Schwangere, ist eine Aussperrung in jedem Fall nur mit suspendierender Wirkung zulässig.
b) Bei einer rechtswidrigen Aussperrung bestehen alle Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis fort; d.h. u.a., dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung hat.