Günstigkeitsprinzip
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Begriff des Arbeitsrechts.
1. Nach dem Günstigkeitsprinzip kann von den Normen eines Tarifvertrages (Mindestbedingungen) lediglich zugunsten des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, es sei denn, eine Tariföffnungsklausel lässt ausdrücklich auch negative Abweichungen zu (§ 4 III TVG).
2. Günstigere Bedingungen, die schon bestanden haben, bleiben beim Inkrafttreten des Tarifvertrages in Geltung.
Ein übertariflicher Lohn z.B. wird durch eine Tariflohnerhöhung mangels entgegenstehender Vereinbarung so lange nicht berührt, als der Tariflohn übertariflichen Lohn nicht übersteigt. Wird der übertarifliche Lohn ausdrücklich als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem Tariflohn gewährt und bezeichnet, bleibt er von Tariferhöhungen unberührt. Hat dagegen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf übertarifliche Zulage neben dem Tariflohn, so können Tariflohnerhöhungen mit übertariflichen Lohnbestandteilen verrechnet werden.
3. Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht im Verhältnis des Tarifvertrages zu Gesetzen. Dispositives Gesetzesrecht ist jedoch grundsätzlich auch durch Tarifvertrag abdingbar tarifdispositives Recht. Statt des Günstigkeitsprinzips gilt im Konfliktfall das Ordnungsprinzip, wenn eine zeitlich spätere Regelung eine frühere aufhebt.
4. Vielfach, v.a. von Arbeitgeberseite, wird eine Auflockerung des Günstigkeitsprinzips dahingehend verlangt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat oder Belegschaft auch ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbaren können, um die bes. Situation oder Notlage eines Betriebes zu berücksichtigen. Sowohl eine entsprechende Änderung des Tarifvertragsgesetzes ist in der Diskussion wie Regelungen auf tarifvertraglicher Ebene.
Vgl. auch betriebliches Bündnis für Arbeit, Flächentarifvertrag.