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Arbeitsvertrag

Definition: Was ist "Arbeitsvertrag"?

Schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist eine bes. Art des Dienstvertrags und ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses; er unterliegt den Vorschriften der §§ 611–630 BGB.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff/gesetzliche Regelung
    2. Inhalt des Arbeitsvertrags
    3. Vertragsfreiheit
    4. Nichtiger oder fehlerhafter Arbeitsvertrag

    Begriff/gesetzliche Regelung

    Schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist eine bes. Art des Dienstvertrags und ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses; er unterliegt den Vorschriften der §§ 611–630 BGB. Die Regeln des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Allgemeinen Teils des Rechts der Schuldverhältnisse, bes. §§ 320 ff. BGB, gelten mit Einschränkungen für den Arbeitsvertrag. Seit der Schuldrechtsreform unterliegen vorformulierte Arbeitsveräge auch einer AGB-rechtlichen Überprüfung (§§ 305 ff. BGB).

    Der Arbeitsvertrag enthält zahlreiche Nebenpflichten, die über die Hauptpflichten (Arbeit gegen Entgelt) hinausgehen, v.a. die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

    Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Arbeitsvertrag bes. Art (§ 10 II BBiG); auch der drittfinanzierte Arbeitsvertrag ist eine Sonderform.

    Inhalt des Arbeitsvertrags

    Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und gestaltet seinen Inhalt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird im Arbeitsvertrag angesichts des Verhandlungsübergewichts des Arbeitgebers in aller Regel nicht im Einzelfall ausgehandelt; die Inhaltsgestaltung wird oft einseitig vom Arbeitgeber vorgenommen. Lücken des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber mittels seines Direktionsrechts (Direktionsrecht) einseitig ausfüllen, § 106 GewO. Allerdings unterliegen solche Maßnahmen einer Ausübungskontrolle (§ 315 BGB).

    Vertragsfreiheit

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags zwar grundsätzlich frei vereinbaren (§ 105 GewO). Zahlreiche Einschränkungen ergeben sich aber aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung.

    1. Abschlussfreiheit: Auf Seiten des Arbeitgebers ist sie mittelbar durch Regelungen des BetrVG (§§ 99 ff.) eingeschränkt, wonach der Betriebsrat die Einstellung von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen verhindern kann. Zu berücksichtigen sind auch die Diskriminierungsverbote im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG im Arbeitsrecht), (Gleichbehandlung).

    2. Formfreiheit: Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich formfrei. Tarifverträge können aber die Schriftform vorschreiben. Für den Ausbildungsvertrag vgl. § 11 BBiG. Das Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (BGBl. I 946) schreibt eine vom Arbeitgeber zu unterzeichnende Niederschrift der wesentlichen Vertragsbestimmungen binnen Monatsfrist vor, wenn kein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.

    3. Inhaltsfreiheit: Die Gestaltungsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrags (§ 105 GewO) ist beschränkt durch zwingende gesetzliche Vorschriften, bes. durch AGB-Recht, §§ 305 ff BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht); daneben auch durch Vorschriften des Arbeitsschutzes und durch die zugunsten der Arbeitnehmer zwingenden Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.

    Nichtiger oder fehlerhafter Arbeitsvertrag

    Die Geltendmachung von Willensmängeln und Gesetzesverstößen ist beim Arbeitsvertrag eingeschränkt. Die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags kann i.d.R. nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden; ist der Arbeitsvertrag nichtig oder ist der Arbeitnehmer entgegen einem bestimmten Beschäftigungsverbot eingestellt worden, behält der Arbeitnehmer für bereits geleistete Arbeit seinen Lohnanspruch (faktisches Arbeitsverhältnis). Auch die Anfechtung kann entgegen § 142 BGB i.d.R. keine Rückwirkung entfalten; in den Folgen kommt die Anfechtung einer außerordentlichen Kündigung gleich, ist aber dennoch von dieser zu unterscheiden.

    Bei Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrags ist entgegen § 139 BGB für das Arbeitsverhältnis vom Fortbestand des Arbeitsvertrags im Übrigen auszugehen.

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    Ulrich Preis:Der Arbeitsvertrag
    2009

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