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Betriebsvereinbarung

Definition: Was ist "Betriebsvereinbarung"?

Die Betriebsvereinbarung ist das vorrangige Instrument zur Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und wirkt unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein. Der Tarifvertrag geht einer Betriebsvereinbarung vor;  arbeitsvertragliche Bedingungen dürfen durch Betriebsvereinbarung nur verschlechtert werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt besteht.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Abschluss, Inhalt und Ende von Betriebsvereinbarungen
    3. Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag

    Begriff

    Vereinbarung auf betrieblicher Ebene zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, durch die Bestimmungen getroffen werden können, die unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Betriebsvereinbarungen werden als Verträge zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen.

    Anders: Vom Arbeitgeber einseitig durch gleich lautende Verträge (vertragliche Einheitsregelungen) oder Gesamtzusagen (z.B. Ruhegeldrichtlinien, Gratifikationsordnungen) getroffene Regelungen und betriebliche Übung.

    Im öffentlichen Dienst: Dienstvereinbarung.

    Abschluss, Inhalt und Ende von Betriebsvereinbarungen

    1. Betriebsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen (Wirksamkeitsvoraussetzung) und vom Betriebsrat und Arbeitgeber zu unterzeichnen (§ 77 II BetrVG). Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 II 3 BetrVG; Ordnungsvorschrift).

    2. Regelungen: a) Regelungen organisatorischer Angelegenheiten, z.B. Sprechstunden (§ 39 I BetrVG), b) Verpflichtungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und c) zwingend und unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirkende Regelungen, z.B. Schichtpläne, Gleitzeitordnung, Urlaubsplan, Akkordsätze (§ 77 IV 1 BetrVG).

    3. Arten von Betriebsvereinbarungen:
    (1) Erzwingbare Betriebsvereinbarungen.: Betriebsvereinbarungen, bei denen der Betriebsrat bei Weigerung des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen kann und deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (vgl. z.B. § 87 II BetrVG);
    (2) freiwillige Betriebsvereinbarungen: Die übrigen Betriebsvereinbarungen

    4. Gegenüber Gesetz und Tarifvertrag ist die Betriebsvereinbarung die schwächere Rechtsquelle. In den Fällen des § 87 BetrVG (soziale Angelegenheiten) greift die erzwingbare Mitbestimmung nur ein, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht vorliegt (§ 87 Einleitungssatz BetrVG) (Sperrwirkung des Gesetzes oder des Tarifvertrages).

    Im Übrigen sind gemäß § 77 III BetrVG Betriebsvereinbarungen nicht zulässig, soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise (in dem betreffenden Wirtschaftszweig) durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, dass ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (Vorrang des Tarifvertrags).

    5. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen Betriebsvereinbarungen einer Billigkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

    6. Die Betriebsvereinbarung tritt zu dem vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. Von ihren Wirkungen werden alle Arbeitnehmer des Betriebs und die später eingestellten erfasst.

    Die Geltung der Betriebsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung oder durch Kündigung. Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 V BetrVG). Nach § 77 VI gilt eine abgelaufene Betriebsvereinbarung hinsichtlich derjenigen Regelungen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, bis zu einer anderen Abmachung weiter. Bei anderen Regelungen in Form der Betriebsvereinbarung entfällt also jede Nachwirkung.

    7. Werden den Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung von Rechten ist ausgeschlossen. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen oder Abkürzung von Verjährungsfristen  ist nur in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag möglich (§ 77 IV BetrVG).

    Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag

    Bei einem Widerstreit von Betriebsvereinbarung und Einzelarbeitsvertrag gilt wie beim Tarifvertrag das Günstigkeitsprinzip, obgleich dies nicht ausdrücklich im BetrVG geregelt ist. Auch soweit zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Ruhegelder, Jubiläumszuwendungen etc.) durch vertragliche Einheitsregelungen den Arbeitnehmern zugesagt worden sind, können sie i.d.R. nicht durch Betriebsvereinbarungen verschlechtert werden, es sei denn, Ablösungen seien von vornherein vorbehalten gewesen (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 16.9.1986, GS 1/82). Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitsvertrag "betriebsvereinbarungsoffen" gestaltet wird. Dies muss aber durch eine entsprechend eindeutige Klausel geregelt sein.

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