Aushang
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im Rahmen der innerbetrieblichen Information Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Reihe von Vorschriften des Arbeitsschutzes im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder aufzuhängen.
Beispiele: Abdruck des Arbeitszeitgesetzes (§ 16 I ArbZG); Ladenschlussgesetz (LadSchlG) (§ 21 LadschlG); Arbeitszeitvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 48 JArbSchG); Mutterschutzgesetz bei mehr als drei beschäftigten Frauen (§ 18 MuSchG); § 12 V AGG (AGG im Arbeitsrecht; Gleichbehandlung); die im Betrieb geltenden Tarifverträge (§ 8 TVG) und Betriebsvereinbarungen (§ 77 II BetrVG).
Bei Verletzung der Aushang-Vorschriften ist häufig Ordnungsgeld angedroht. Schuldhafte Verletzung der Pflichten (Verletzung der Fürsorgepflicht) kann zum Schadensersatz verpflichten.