Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zwingend für solche Unternehmen vorgeschrieben, in denen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen (§ 72 BetrVG). In der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet grundsätzlich jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied; durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden.
Zuständigkeit: Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelt werden können, sowie in den ihr durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragenen Aufgaben (entspricht der Regelung beim Gesamtbetriebsrat).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anfechtung Angestellter Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsentgelt Arbeitsrecht Arbeitszeit Betrieb Bruttoarbeitsentgelt Günstigkeitsprinzip Handelsvertreter Kündigungsfristen Personalplanung Provision Schlechtleistung Societas Europaea (SE) Sorgfaltspflicht Tarifvertrag höhere Gewalt ordentliche Kündigung
eingehend
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
ausgehend
eingehend
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
ausgehend