Jugend- und Auszubildendenversammlung
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Ausführliche Definition
kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einberufen. Die Leitung der Jugend- und Auszubildendenversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 71 BetrVG).
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