Arbeitsgericht
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das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 14–31 ArbGG). Arbeitsgerichte sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen Landesbehörde (meist Justiz- oder Sozialministerium).
Beim Arbeitsgericht werden Kammern - z.T. für Fachgebiete - mit je einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eingerichtet.
Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteils- oder Beschlussverfahren. Gegen seine Entscheidung ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig; es kann auch unmittelbar die Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 76 ArbGG gegeben sind.