Pensionsordnung
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Ruhegeldordnung, Ruhegeldrichtlinien; Zusammenfassung der Bestimmungen der betrieblichen Versorgungszusage für eine Gruppe von Personen (Arbeitnehmern) anstelle einer Vielzahl von Einzelversorgungszusagen mit gleichgelagertem Inhalt (vertragliche Einheitsregelung), z.B. für alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe eines Unternehmens (Gesamtzusage). Eine Pensionsordnung ist nicht notwendig eine Betriebsvereinbarung. Die Pensionsordnung enthält ein Angebot an die Arbeitnehmer des Betriebs ohne näher umschriebenen Empfängerkreis. Da durch Pensionsordnungen die Arbeitnehmer begünstigt werden, ist eine bes. Annahmeerklärung (§ 151 BGB) nicht zu erwarten. Die Aushändigung der Pensionsordnung an jeden Arbeitnehmer ist möglich, jedoch ist der Aushang am „schwarzen Brett“ des Unternehmens üblich. Derartige Erklärungen verpflichten den Arbeitgeber und begründen Anwartschaften (Pensionsanwartschaft) und Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer.
Vgl. auch vertragliche Einheitsregelung.