Direkt zum Inhalt

Sozialplan

Definition: Was ist "Sozialplan"?

Betriebsvereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung entstehen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Grundsätzlich
    2. Sozialplan im Insolvenzverfahren

    Grundsätzlich

    1. Begriff: Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung entstehen (§ 112 I 2 BetrVG).

    2. Erzwingbare Mitbestimmung zur Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Besteht die Betriebsänderung lediglich in einem Personalabbau, sind die bes. Voraussetzungen des § 112a I BetrVG zu beachten.

    Im Fall der Betriebsänderung bei einem neugegründeten Unternehmen finden während der ersten vier Jahre nach der Gründung die Vorschriften über die Erzwingbarkeit eines Sozialplans keine Anwendung (§ 112a II BetrVG).

    3. Verfahren zur Herbeiführung einer Einigung über den Sozialplan: Es entspricht zunächst dem des Interessenausgleichs. Kommt eine freiwillige Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auch unter Vermittlung der Einigungsstelle nicht zustande, so entscheidet diese verbindlich über die Aufstellung eines Sozialplans, der die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat (§ 112 IV, I 3 BetrVG). Die Einigungsstelle hat nach § 112 V BetrVG eine Interessenabwägung zwischen den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Belastungen für das Unternehmen vorzunehmen. Dabei soll nach näherer Maßgabe des § 112 V BetrVG den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden.

    4. Inhalt des Sozialplans: Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers. I.d.R. werden pauschale Abfindungen vorgesehen, die sich nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Monatsentgelt richten z.B. als Produkt aus diesen Faktoren, geteilt durch einen Divisor oder nach einer Punktetabelle. Weiter kommen in Betracht Übernahme in eine Qualifizierungsgesellschaft, Zahlungen von Lohnausgleich, Beihilfe für Umschulungsmaßnahmen, Weitergewährung von Deputaten, Werkswohnungen etc.

    Sozialplan im Insolvenzverfahren

    1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG. Im Insolvenzfall ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Sozialplan zu vereinbaren; kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist ein Sozialplan vor der Einigungsstelle aufzustellen.

    2. An die Stelle der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen treten die Interessen der Insolvenzgläubiger.

    3. Für einen Sozialplan nach § 112 I des Betriebsverfassungsgesetzes, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann ein Gesamtbetrag von 2,5 Brutto-Monatsverdiensten der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden. Das Volumen des Sozialplans darf jedoch ein Drittel der für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach Berücksichtigung der Massekosten und Masseschulden zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse nicht überschreiten. Der so ermittelte Betrag wird nach dem Sozialplan, der von dem Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossen wird, auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt (§ 123 InsO). Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Näheres in § 124 InsO.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Sozialplan"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Sozialplan Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sozialplan-44893 node44893 Sozialplan node40231 Interessenausgleich node44893->node40231 node28363 Betriebsvereinbarung node44893->node28363 node38030 Mitbestimmung node44893->node38030 node32361 einstweilige Verfügung node29864 Arbeitgeber node36583 Einigungsstelle node36583->node44893 node36583->node29864 node36583->node28363 node29228 Betriebsrat node36583->node29228 node30957 außerordentliche Kündigung node43403 Personalfreisetzung node30533 Abfindung node43403->node30533 node49393 Verschmelzung node36857 Firmenwert node30533->node44893 node30533->node30957 node30533->node49393 node30533->node36857 node40231->node32361 node40231->node30533 node48267 Tarifvertrag node28363->node48267 node34531 Günstigkeitsprinzip node28363->node34531 node35391 Eigentum node36671 Gesellschaft mit beschränkter ... node36671->node38030 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node38030 node28617 Corporate Governance node28617->node38030 node38030->node36583 node38030->node40231 node38030->node35391 node28071 Arbeitsrecht node28071->node28363 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node28363
    Mindmap Sozialplan Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sozialplan-44893 node44893 Sozialplan node28363 Betriebsvereinbarung node44893->node28363 node38030 Mitbestimmung node44893->node38030 node40231 Interessenausgleich node44893->node40231 node30533 Abfindung node30533->node44893 node36583 Einigungsstelle node36583->node44893

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete