Betriebseinschränkung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Eine erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit eines Betriebs, gleichgültig, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt.
Beim Personalabbau liegt eine Betriebseinschränkung nur vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist: Nach der Rechtsprechung ist Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, die Zahlen und Prozentangaben in § 17 I KSchG (Anzeigepflicht bei Massenentlassungen).
Anders: Betriebsstilllegung.
2. Mitbestimmung des Betriebsrats in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 111–113 BetrVG).
Vgl. auch Betriebsänderung.
3. Sozialplan: In § 112a I BetrVG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialplan bei bloßem Personalabbau erzwingbar ist, insoweit gilt eine andere Staffel.