Direkt zum Inhalt

Direktionsrecht

Definition: Was ist "Direktionsrecht"?

Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen (§ 106 GewO).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Weisungsrecht. 1. Begriff: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag selbst, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste sind im Arbeitsvertrag i.d.R. nur rahmenmäßig festgelegt. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch seine Weisungen; diese bestimmen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht.

    In Notfällen kann das Direktionsrecht ausnahmsweise auch den arbeitsvertraglichen Rahmen übersteigen.

    2. Rechtsgrundlage: § 106 GewO.

    3. Grenzen: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird begrenzt durch das Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutz), durch Tarifverträge, den Arbeitsvertrag, den allg. Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch eine betriebliche Übung kann das Direktionsrecht begrenzen.

    4. Vertragliche Erweiterung des Direktionsrechts: Der Arbeitsvertrag kann das Direktionsrecht erweitern (Beispiel: Klausel, wonach auch eine Versetzung an weit entfernte Orte zulässig ist). Solche Erweiterungen unterliegen bei vorformulierten Klauseln einer AGB-Kontrolle (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht).

    5. Abgrenzung zur Änderungskündigung: Soll dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungswechsel (Versetzung) auferlegt werden, der die einzelvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts überschreitet, bedarf es einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags.

    6. Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei der Ausübung des Direktionsrechts ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten, soweit es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt (Beispiel: Einführung eines Rauch- oder Alkoholverbots kraft Direktionsrechts).

    7. Sanktionen: Folgt der Arbeitnehmer nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers, kann er sich wegen Arbeitsverweigerung einer Kündigung und evtl. einer Schadensersatzpflicht aussetzen (Vertragsbruch).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Direktionsrecht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Direktionsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/direktionsrecht-29604 node29604 Direktionsrecht node30387 Arbeitsvertrag node29604->node30387 node29883 Arbeitnehmer node29604->node29883 node48267 Tarifvertrag node29604->node48267 node29075 Anfechtung node41792 Instanz node49189 Weisungsbefugnis node41792->node49189 node32067 Führungshierarchie node32067->node49189 node29094 Delegation node49189->node29604 node49189->node29094 node29095 Arbeitszeit node27801 Arbeitslosigkeit node39815 Kurzarbeit node27801->node39815 node39815->node29604 node39815->node29095 node39815->node48267 node31379 Arbeitsentgelt node39815->node31379 node39302 Kündigungsfristen node39302->node30387 node30387->node29075 node29883->node30387 node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node31594 Angestellter node29883->node31594 node30957 außerordentliche Kündigung node30957->node48267 node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node34531 Günstigkeitsprinzip node48267->node34531 node122425 Ressourcen node122425->node29883 node31379->node30387 node31379->node29883 node31379->node48267 node39279 Leitungssystem node39279->node49189
    Mindmap Direktionsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/direktionsrecht-29604 node29604 Direktionsrecht node29883 Arbeitnehmer node29604->node29883 node48267 Tarifvertrag node29604->node48267 node30387 Arbeitsvertrag node29604->node30387 node39815 Kurzarbeit node39815->node29604 node49189 Weisungsbefugnis node49189->node29604

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete