Treuepflicht des Arbeitnehmers
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1. Allgemeines: Neben der Arbeitspflicht (Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer) bestehende Nebenpflicht des Arbeitnehmers, aus dem Arbeitsvertrag zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers.
Gesetzliche Grundlage: § 241 II BGB. Es sind einzelne Unterlassungspflichten, aber auch Pflichten zum positiven Tun.
2. Einzelpflichten sind u.a.: a) Der Arbeitnehmer darf Dritten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitteilen.
b) Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt auch, dass der Arbeitnehmer ruf- und kreditschädigende Mitteilungen zu unterlassen hat.
c) Der Arbeitnehmer darf keine Schmiergelder annehmen, d.h. Zuwendungen von geldwerten Geschenken oder anderen Vorteilen, durch die der Arbeitnehmer zu einem pflichtwidrigen Tun veranlasst werden soll.
d) Arbeitnehmer dürfen im Geschäftszweig des Arbeitgebers diesem keine Konkurrenz machen (Wettbewerbsverbot).
e) Den Arbeitnehmer treffen u.U. Mitteilungs- und Anzeigepflichten: Er hat z.B. die Pflicht zur Anzeige drohender Schäden (z.B. bei Störungen an Maschinen).
f) Pflicht, arbeitgeberseitige Weisungen zu befolgen (korrespondierend: Direktionsrecht des Arbeitgebers).
3. Bei schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, falls ein Schaden entstanden ist. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist in Betracht zu ziehen. Die Einhaltung von Unterlassungspflichten kann durch Klage durchgesetzt werden.