Tariflohnerhöhung
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1. Begriff: höhere Festsetzung des Tariflohns aufgrund eines Tarifvertrages.
2. Anrechnung: Solange der durch Tarifvertrag geregelte Lohn nicht unterschritten wird, kann die Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Bezahlung angerechnet werden. Besteht eine entgegenstehende vertragliche Abrede, ist eine Anrechnung unzulässig. Besteht der durch einzelvertragliche Abrede höhere Lohn aus Zulagen mit bes. Zweck (z.B. Erschwerniszulagen, Leistungszulage), ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer die Zulage bei einer tariflichen Erhöhung des Grundlohns verbleibt. Soll eine Tariflohnerhöhung nicht vollständig und bei allen Arbeitnehmern angerechnet werden, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten.
3. Klauseln im Tarifvertrag über das Verhältnis der Tariflohnerhöhung zum Effektivlohn (z.B. „Die Tariflohnerhöhung ist effektiv zu gewähren”) sind nach der Rechtsprechung unzulässig (Effektivklausel).