Mehrarbeitszuschlag
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1. Begriff: Zuschlag auf Grundlohn oder -gehalt, der für Mehrarbeit (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) oder Überstunden gezahlt wird; beruhend:
(1) Auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage;
(2) auf sonstigen Vereinbarungen.
Vgl. auch Mehrarbeitsvergütung.
2. Lohnsteuer: Mehrarbeitszuschläge sind bis zu folgenden Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG):
(1) 50 Prozent des Grundlohns für Sonntagsarbeit;
(2) 125 Prozent für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, und am 31.12. ab 14.00h; 150 Prozent für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai;
(3) für Nachtarbeit 25 Prozent (in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr); wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wird, steigt der Satz für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr auf 40 Prozent. Dabei darf als Grundlohn ein Stundenlohn von max. 50 Euro angesetzt werden.