Grundlohn
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Personalwirtschaft
tariflich festgelegtes Entgelt für die übliche Arbeitsleistung in verschiedenen Lohnformen; vgl. Grundentgelt.
Sozialrecht
Seit 01.01.1989 richtet sich die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge vom Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung errechnet (§ 226 SGB V). Bei Beschäftigten, die freiwillig versichert sind, sieht § 240 Abs. 2 SGB V die Anwendung derselben Grundsätze wie für pflichtversicherte Beschäftigte vor. Als beitragspflichtige Mindesteinnahmen für freiwillige Versicherte gilt jedoch der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Bemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen, jedoch mind. der vierzigste der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Für die übrigen Versicherten (Rentner, Studenten u.a.) gelten z.T. unterschiedliche Regelungen (§§ 226 ff. SGB V).
Steuerrecht
Begriff, der zur Berechnung der steuerfreien Nachtarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge von Bedeutung ist.