Gefälligkeitsfahrt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Straßenverkehrsrechts für die unentgeltliche Beförderung eines Dritten im Kraftfahrzeug. Vorführungs- und Probefahrten sind keine Gefälligkeitsfahrten
Haftung für Verschulden ist bei Gefälligkeitsfahrt nicht ausgeschlossen; regelt sich nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und Kraftfahrzeughaftung.
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