Mitverschulden
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Durch den Gesetzgeber in § 254 BGB allgemein getroffene Festlegung eines Prinzips zu Gunsten des zur Leistung von Schadensersatz verpflichteten Schädigers; in Form einer Mitverantwortung des Geschädigten (im Gesetz: "Beschädigter"), wenn der Geschädigte durch eigenes schuldhaftes Verhalten an seinem eigenen Schaden mitgewirkt hat. Liegt der Fall vor, kann sich das mindernd auf den vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz auswirken ("Verschulden gegen sich selbst" beim Geschädigten). Grundgedanke dahinter: Jeder ist gehalten, in seinen und für seine eigenen Angelegenheiten Acht zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird. Volksmund: Wer mit Tomaten vor den Augen durch die Umgebung stolpert... (dies gilt auch für die Gemüseabteilung, siehe sogleich). Im Pflichtenkreis des Schuldverhältnisses wird das Mitverschulden als Obliegenheit eingeordnet. Die Vorschrift des § 254 BGB bietet auch eine Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben: Wer trotz eigener Mitverantwortung vollen Schadensersatz fordert, verstößt gegen das Verbot des venire contra factum proprium (=unzulässige Rechtsausübung durch widersprüchliches Vorverhalten).
Es geht also um ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens, entweder bei der eigentlichen Verursachung oder nach Verursachung bzgl. seiner Folgen. Der höchst unachtsame Kunde rutscht in der Gemüseabteilung auf dem auf dem Boden liegenden Salatblatt aus und bricht sich die Knochen. Beispiel, so von der Rechtsprechung entschieden, vgl. OLG Köln, v. 18.1.1995, 11 U 134/94, NJW-RR 1996, 278: Bei einem Unfall mit erheblichen Verletzungen wegen einer Weinbeere auf dem Boden, erhielt die Klägerin nur 3/5 ihres Schadens ersetzt, weil der Supermarktbetreiber darlegen und beweisen konnte, dass das Personal regelmäßig den Boden auf heruntergefallene Gegenstände kontrollierte und ggf. reinigte, und weil wegen Mitverschuldens der Rest des Schadens auf ihre Kappe ging. Durch Mitverschulden wird die Pflicht des Schädigers zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen; vielmehr hängt dessen Ersatzpflicht und ihr Umfang vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder den anderen Teil (§ 254 BGB) ab.
Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Kraftfahrzeughaftung (§§ 9, 17 StVG) und die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz (§ 4).
Folge ist oft eine Teilung des Schadens nach Bruchteilen; wenn das Verschulden des einen Teils erheblich überwiegt, kann dieser allein zum Schadensersatz verpflichtet sein.