Lastkraftwagen (Lkw)
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Kraftfahrzeug (Kfz), das nach Bauart und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Ladungen (Gütern) bestimmt ist. Für Lkw über 7,5 t ist Begrenzung der Arbeitszeit des Kraftfahrzeugführers und Führung eines Fahrtschreibers (§ 57a StVZO) vorgeschrieben.
Fahrverbot: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw über 7,5 t auf öffentlichen Straßen des Bundesgebietes nicht verkehren und Anhänger hinter Lkw (jeder Art) nicht mitgeführt werden.
Ausnahmen: kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof, Beförderung von frischen Lebensmitteln und dazugehörige Leerfahrten (§ 30 III StVO). Weitergehende Verkehrsverbote im Ferienreiseverkehr.
Vorschriften über die Abmessungen in der StVZO; zahlreiche Sondervorschriften im grenzüberschreitenden Güterverkehr.