Ermessen
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Begriff des öffentlichen Rechts, wenn die Verwaltung bei der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, z.B. bei Erlass eines Verwaltungsaktes, zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann. Das Ermessen kann sich darauf beziehen, ob die Verwaltung eine Maßnahme überhaupt treffen will (Entschließungsermessen) oder darauf, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie im Fall des Tätigwerdens ergreifen will (Auswahlermessen). In Vorschriften wird das Ermessen bezeichnet durch Ausdrücke wie „kann”, „darf”, „ist befugt”. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzliche Grenze des Ermessens einzuhalten. Tut sie dies nicht, handelt sie ermessensfehlerhaft.
Vgl. auch Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung.